Stellungnahme vom September 2003 zu neueren Bestrebungen der Reform der Bewährungshilfe in Deutschland

Datum: 
2003-09-30 00:00:00

 

Ausgangsposition

  • Die Strafaussetzung zur Bewährung (StrzB) bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe bildet einen Grundpfeiler jedes modernen, rationalen und humanen Sanktionenrechts in der Welt.
  • Dasselbe gilt dem Grund nach für die Strafrestaussetzung zur Bewährung (StrRzB), also die bedingte Entlassung von Gefangenen aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
  • StrzB und StrRzB ergeben zusammen ein wirksames und unverzichtbares Instrument einer auf Resozialisierung angelegten Strafrechtspflege und Kriminalpolitik.
  • Als Teil des modernen Sanktionenrechts und der Sanktionspraxis sind StrzB und StrRzB namentlich dort gefordert und herausgefordert, wo Verurteilte bzw. Entlassene besonderer Zuwendung bedürfen, um den Gefährdungen zum Begehen neuer Straftaten standhalten zu können.
  • Solche Gefährdung gibt es besonders bei Verurteilten und Entlassenen, deren Straftaten im Zusammenhang mit soziobiographischen Beeinträchtigungen oder Störungen stehen.
  • Bewährungshilfe, also die Unterstellungen von Verurteilten oder Entlassenen unter die Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, ist das international anerkannte Mittel der Wahl, um durch individuell angepasste und abgestufte Hilfen solchen und anderen Störungen entgegen wirken zu können.
  • Indem Bewährungshilfe damit den Gefährdungen den Nährboden und zu Verringerung bis Vermeidung von Rückfälligkeit wesentlich beiträgt, erweist sie sich als wichtiges Mittel der Kriminalprävention.
  • Durch diese, dem sog. Tertiären Bereich zuzurechnende, kriminalpräventive Beeinflussung wird zugleich ein wichtiger Beitrag zum vorbeugenden Opferschutz geleistet.

Notwendige Bedingungen für erfolgreiche Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe als Institution in Deutschland muss im Bestand gesichert und weiter gestärkt werden, um ihrer wichtigen Aufgabe gerecht werden bzw. bleiben zu können.

Leitkriterien  für  jede  ins  Auge  zu  fassende  Reform  sind,  von  daher  betrachtet  und  gewichtet, namentlich:

  • Die Erarbeitung von verbindlichen fachlichen Standards in der Arbeit mit den zugewiesenen Menschen (Probanden) und bei der Berichterstattung an die Auftraggeber.
  • Eine durchschaubare interne Struktur der Organisation und der Arbeitsabläufe im internen Bereich sowie im externen Bereich der Koordination von bzw. Kooperation mit den Auftraggebern und den anderen Hilfs- und Betreuungsstellen im gesellschaftlichen, kommunalen und weiteren staatlichen Bereich.
  • Eine Ausstattung der Praxis dergestalt, dass die für ein optimales Arbeiten erforderlichen Räume und Sachmittel stabil zur Verfügung stehen.
  • Die Möglichkeit für die Praktiker, eine neutrale Supervision in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen zu können.
  • Die Erhaltung eines eigenen fachlichen Profils der Bewährungshilfe im Gefüge der anderen sozialen Dienste der Justiz bzw. der komplementären freien Einrichtungen und Initiativen: namentlich Gerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich, Gemeinnützige Arbeit, Führungsaufsicht, Sozialarbeit/Sozialpädagogik im Vollzug, und Strafentlassenenhilfe.

Folgerungen für Reformvorhaben

Wenn die vorstehend skizzierten Kriterien gewährleistet sind, dann findet es der DBH –Fachverband grundsätzlich interessant und im Einzelnen auch bedenkenswert, nach neuen Wegen zur Optimierung der Praxis der Sozialen Strafrechtspflege zu suchen und solche Wege in konkret zu erproben.

Die Frage der Privatisierung, also ob Modellversuche in staatlicher Regie oder in freier Trägerschaft gestartet werden dürfen bzw. sollen, ist erst eine Folgefrage. Freilich hat sie aus aktuellem Anlass und mit Blick auf überkommenen Strukturen und Aktivitäten der Straffälligenbetreuung in Deutschland, faktisch ein hohes Gewicht. Sie verweist auf mögliche weit reichende Auswirkungen über den unmittelbar angezielten Bereich hinaus.

Modellversuche sollten nur gestartet werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten sind:

  • Ergebnisoffene Planung,
  • Umsetzung unter Beteiligung aller Betroffener im Feld,
  • Begleitende wissenschaftliche Evaluation, möglichst in  einem  vergleichenden Design, jedenfalls aber unter fortlaufender Offenlegung der Fragestellungen und Methoden,
  • Einbeziehung der im Arbeitsfeld tätigen freien Träger der Förderung von Straffälligenhilfe bzw. Bewährungshilfe in die Diskussion und Gewichtung der geplanten Vorgehensweise sowie der Ergebnisse.

Es ist schließlich dafür zu sorgen, dass die berufliche Perspektive der Praktiker, die die Neuerungen mit tragen sollen, objektiv verbindlich erhalten und subjektiv überzeugend vermittelt wird. Die Motivation der vor Ort die tägliche Last tragenden Frauen und Männer ist das „Lebenselixir“, ohne das nichts richtig gelingen kann.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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