Führungsaufsicht

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Bei der Führungsaufsicht handelt es sich um eine in den §§ 68 ff. StGB geregelte Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB). Sie passt sich in ihrem rechtssystematischen Charakter an andere Maßregeln an.  Resozialisierende, integrative Elemente sind eng verbunden mit solchen der Sicherung und Verhinderung erneuter Straffälligkeit. Die „heutige“ Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsreform eingerichtet und löste die vorherige Polizeiaufsicht ab. 

Als Maßregel der Besserung und Sicherung setzt die Anwendung der Führungsaufsicht voraus, dass der Straftäter bzw. die Straftäterin grundsätzlich kriminalitätsgefährlich ist. Nimmt man jedoch die Eintrittsgründe der Führungsaufsicht in den Blick, wird deutlich, wie unterschiedliche diese sind: die anzustellende Legalprognose bewegt sich zwischen der Anwendung des § 67b Abs. 2 StGB (Maßregelaussetzung zur Bewährung bereits bei Anordnung der Maßregel) und den Fällen der Maßregelerledigung (etwa § 67d Abs. 4 StGB) sowie der Vollverbüßung (§ 68f StGB). Entsprechend heterogen sind die Proband*innen der Führungsaufsicht.  Die zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist § 68b StGB (Weisungen). Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§68c StGB).

ErklärvideoDrei lächelnde Personen, die nebeneinander an einem Tisch sitzen

In dem animierten Erklärvideo wird der Verlauf der Führungsaufsicht kurz & knapp erklärt. Wenn Sie auf das Bild klicken, gelangen Sie direkt zum Video, dass in unserem YouTube-Kanal hinterlegt ist.

Die Erstellung des Videos wurde vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert.

Informationen zur Führungsaufsicht

Dokumente zur Führungsaufsicht