Führungsaufsicht
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Bei der Führungsaufsicht handelt es sich um eine in den §§ 68 ff. StGB geregelte Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 StGB). Sie passt sich in ihrem rechtssystematischen Charakter an andere Maßregeln an. Resozialisierende, integrative Elemente sind eng verbunden mit solchen der Sicherung und Verhinderung erneuter Straffälligkeit. Die „heutige“ Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsreform eingerichtet und löste die vorherige Polizeiaufsicht ab.
Als Maßregel der Besserung und Sicherung setzt die Anwendung der Führungsaufsicht voraus, dass der Straftäter bzw. die Straftäterin grundsätzlich kriminalitätsgefährlich ist. Nimmt man jedoch die Eintrittsgründe der Führungsaufsicht in den Blick, wird deutlich, wie unterschiedliche diese sind: die anzustellende Legalprognose bewegt sich zwischen der Anwendung des § 67b Abs. 2 StGB (Maßregelaussetzung zur Bewährung bereits bei Anordnung der Maßregel) und den Fällen der Maßregelerledigung (etwa § 67d Abs. 4 StGB) sowie der Vollverbüßung (§ 68f StGB). Entsprechend heterogen sind die Proband*innen der Führungsaufsicht. Die zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist § 68b StGB (Weisungen). Die Führungsaufsicht dauert zwischen 2 und 5 Jahren, das Gericht kann eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§68c StGB).
Informationen zur Führungsaufsicht
Dokumente zur Führungsaufsicht
- Datei herunterladen: Factsheet zur FührungsaufsichtFactsheet zur Führungsaufsicht
- Datei herunterladen: Eine Zusammenstellung ausgewählter Literatur zur FührungsaufsichtEine Zusammenstellung ausgewählter Literatur zur Führungsaufsicht
- Datei herunterladen: Informationssysteme zur Überwachung rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter*innenInformationssysteme zur Überwachung rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter*innen
