Satzung des DBH-Fachverband e.V.

A Name, Sitz, Vertretung, Zweck und Gliederung des Fachverbandes

§ 1 Name, Sitz und Vertretung

  1. Der Fachverband führt den Namen "DBH – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V."
  2. Der "DBH - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V.“ führt die Tradition der Deutschen Bewährungs-, Gerichts- und Straffälligenhilfe fort.
  3. Sitz des Fachverbandes ist Köln.
  4. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Präsident / die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin. Der Fachverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten / die Präsidentin vertreten. Er / Sie wird im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin vertreten.

§ 2 Zweck des Fachverbandes

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Fachverbandes ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene auf Bundesebene und die Förderung der Kriminalprävention.
  3. Der Fachverband hat die Aufgabe, Praxis und Reform der sozialen Strafrechtspflege sowie die Wiedereingliederung straffälliger Mensch zu fördern. .
  4. Zu den Aufgaben des Fachverbandes gehört auch die Koordinierung zwischen Justiz, sozialen Diensten der Justiz und nichtstaatlicher Straffälligenhilfe, zwischen Theorie und Praxis im Bereich von Sozialer Arbeit und Strafrecht sowie zwischen Kriminal- und Sozialpolitik. .
  5. Dabei will der Fachverband die Grundsätze einer rechtsstaatlichen, sozialen Strafrechtspflege und einer humanen Straffälligenhilfe, die dem Prinzip der Resozialisierung verpflichtet ist, verwirklichen helfen. Er setzt sich für die Verhinderung weiterer Straftaten, für einen Ausgleich zwischen Betroffenen und Verantwortlichen von Straftaten ein und unterstützt die Wiedereingliederungsbemühungen des Justizvollzuges und der ambulanten staatlichen und freien Straffälligenhilfe. Die Arbeit des Fachverbandes ist darauf ausgerichtet, in der Bevölkerung Verständnis für die Aufgaben einer sozialen Strafrechtspflege zu wecken und zu stärken.
  6. Im Rahmen seines Zwecks kann der Fachverband organisatorisch selbständige Einrichtungen bilden sowie Vorhaben anderer Träger fördern.
  7. Der Fachverband ist in seinem Wirkungsgrad örtlich nicht begrenzt und auf nationaler und internationaler Ebene tätig. Er sucht zur Verwirklichung seiner Ziele die Zusammenarbeit mit Behörden, öffentlichen Stellen und nichtstaatlichen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen.                                                                                                    
  8. Die Arbeit des Fachverbandes gliedert sich insbesondere in die Bereiche                         

    a) Praxis staatlicher Straffälligenhilfe                                                                           

    b) Praxis nichtstaatlicher Straffälligenhilfe

    c) Täter-Opfer-Ausgleich und Restorative Justice

    d) Soziale Arbeit und Strafrecht

    e) Sozial- und Kriminalpolitik

  9. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:   

    a)   Aus- und Fortbildung für in der sozialen Strafrechtspflege haupt- und ehrenamtlich Tätige und weitere Interessierte

    b)   Kontakte zwischen Rechtspolitik, Sozialpolitik, Rechtspraxis und nicht-staatlichen Verbänden, Gruppen und Initiativen

    c)    Projekte und Modellvorhaben

    d)   Veröffentlichungen

    e)   Öffentlichkeitsarbeit

    f)    Förderung wissenschaftlicher Forschung     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

B Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen und Aufnahmeverfahren

  1. Mitglied kann werden
    a) jede juristische Person, sofern diese nach ihren Statuten vergleichbare Ziele anstrebt und 
    b) jede natürliche Person, die dem Vereinszweck dienen will.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Präsidiums.
  3. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, die nächste ordentliche Bundesversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt; dieser ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen durch schriftliche Anzeige an das Präsidium zu erklären;
  2. zum 31. März des Jahres, in dem das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ein Jahr im Rückstand ist;
  3. durch Beschluss des Präsidiums wegen verbandsschädigenden Verhaltens. Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Präsidium möglich, über den die nächste Bundesversammlung entscheidet;
  4. durch die Auflösung des Mitglieds (gemäß § 3, Abs. 1 a), bzw. Ableben des Mitglieds (gemäß § 3, Abs. 1 b).

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Wahlordnung sowie an Veranstaltungen des Fachverbandes teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Bundesversammlung zu stellen; gleiches gilt für Wahlvorschläge.
  2. Jedes persönliche Mitglied (§3 Abs. 1b) sowie jede natürliche Person, die Mitglied einer juristischen Person (§ 3 Abs. 1a) ist, kann für Funktionen des DBH-Fachverband e.V. aufgestellt und gewählt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitrags- und Finanzordnung festgelegt, über welche die Bundesversammlung entscheidet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten Kalendervierteljahr fällig; bei Neuaufnahmen ab 1. Juli des Jahres ist nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über eine Ermäßigung von Beiträgen in begründeten Ausnahmefälle entscheidet das Präsidium.

C Organe

§ 8 Organe

Organe des Fachverbandes sind

  1. die Bundesversammlung und
  2. das Präsidium

§ 9 Bundesversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Bundesversammlung. Sie beschließt über die Grundlinien und Arbeitsschwerpunkte des Fachverbandes. Sie nimmt mit dem Recht zur Stellungnahme den Geschäftsbericht des Präsidiums entgegen.
  2. Darüber hinaus ist die Bundesversammlung insbesondere zuständig für:
  1. Genehmigung der Tagesordnung
  2. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
  3. Wahl der weiteren sieben Mitglieder des Präsidiums
  4. Entlastung des Präsidiums
  5. Beschluß über die Gründung von selbständigen Einrichtungen und Projekten sowie über Beteiligungen
  6. Beschluß über die Geschäfts- und Wahlordnung sowie die Beitrags- und Finanzordnung
  7. Änderung der Satzung
  8. Ernennung von Ehrenpräsidenten / Ehrenpräsidentinnen und Ehrenmitgliedern
  9. Einsetzung und Besetzung von Arbeitskreisen für besondere Aufgaben des Fachverbandes.
  1. Die ordentliche Bundesversammlung ist spätestens alle drei Jahre durch den Präsidenten/ die Präsidentin oder, im Falle seiner / ihrer Verhinderung, durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin schriftlich oder elektronisch einzuberufen. Der Termin der Versammlung sowie Antrags- und Wahlvorschlagsfristen sind mit einer Frist von mindestens zwei Monaten bekannt zu geben. Die Einladung an die Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat zwischen Absenden und Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Bundesversammlung ist auf Antrag des Präsidiums oder auf schriftliches Verlangen von Mitgliedern mit wenigstens 20 % der Stimmen unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich Form und Fristen gilt Absatz 3.

§ 10 Stimmrecht in der Bundesversammlung

  1. Der Bundesversammlung gehören mit Stimmrecht an:

    a)   jedes Mitglied mit mindestens einer Stimme
    b)   der Präsident / die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin mit einer Stimme.

  2. DBH-Mitglieder, die juristische Personen sind, erhalten jeweils zwei Stimmen. Die Stimmkraft erhöht sich in der Bundesversammlung um jeweils eine Stimme pro Mitgliedsverein der juristischen Person. Es sind maximal 100 Stimmen möglich.
  3. Jedes Mitglied ermittelt die Anzahl seiner Mitgliedsvereine, sofern diese nicht selbst Mitglied des DBH – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik e.V. sind und über ein eigenes Stimmrecht in der Bundesversammlung verfügen.
  4. Für die Ermittlung der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen in einer Bundesversammlung ist der Mitgliederbestand der Mitgliedsorganisation zum Stichtag maßgeblich. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anzahl seiner Mitglieder zu diesem Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich dem Präsidium zu benennen.
  5. Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Länder, Ministerien etc.) und Mitglieder mit anderen Rechtsformen, auf die ein Stimmenschlüssel nach Mitgliedern nicht anwendbar ist (z.B. Stiftungen bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung), erhalten jeweils zwei Stimmen.
  6. Bundesversammlung gehören ohne Stimmrecht an:
  7. a) die weiteren Mitglieder des Präsidiums
  8. b) der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin        
  9. c)   Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.                                                           

§ 11 Präsidium

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Fachverbandes.
  2. Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Bundesversammlung, die Konkretisierung der Arbeitsschwerpunkte des Fachverbandes sowie die Anweisung und Überwachung der von ihm bestellten Geschäftsführung. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    a)    Wahl des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
    b)    Erstellung des Haushaltsplanes
    c)    Erstellung eines Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
    d)    Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen     Bundesversammlung
    e)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    f)    Ausrichtung der Bundesversammlung
    g)    Einsetzung und Besetzung von Arbeitskreisen für dringliche Aufgaben des Fachverbandes
    h)    Anstellung des Bundesgeschäftsführers / der Bundesgeschäftsführerin
    i)    Aufsicht und Kontrolle über Beteiligungen, selbständige Einrichtungen und Projekte.

  3. Das Präsidium soll für die wichtigsten seiner Aufgaben federführend zuständige Präsidiumsmitglieder benennen, die den Mitgliedern des Fachverbandes bekannt zu geben sind.

  4. Dem Präsidium gehören mit Stimmrecht der Präsident / die Präsidentin und fünf bis sieben weitere Mitglieder an. Diese sollen im Präsidium folgende Bereiche repräsentieren:

    a) Praxis staatlicher Straffälligenhilfe
    b) Praxis nichtstaatlicher Straffälligenhilfe
    c) Soziale Arbeit und Strafrecht
    d) Sozial- und Kriminalpolitik
    e) Betreuung persönlicher Mitglieder.

  5. Der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin nimmt an den Beratungen des Präsidiums ohne Stimmrecht teil.

  6. In das Präsidium des Fachverbandes können nur natürliche Personen gewählt werden, die persönliches Mitglied oder ordentliches Mitglied einer DBH-Mitgliedsorganisation oder deren Untergliederung sind.

D Geschäftsführung

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin erledigt die laufenden Aufgaben des Fachverbandes aufgrund eines Kontraktmanagements mit dem Präsidium. Er / Sie hat das Präsidium über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
  2. Der Bundesgeschäftsführer / die Bundesgeschäftsführerin leitet die Bundesgeschäftsstelle und ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte für die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen.

E Haushalt

§ 13 Haushalt

  1. Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr werden vom Präsidium aufgestellt und beschlossen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

F Verfahrensordnung

§ 14 Beschlußfähigkeit

Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn diese satzungsgemäß einberufen worden sind.

§ 15 Erforderliche Mehrheiten

Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung zu einzelnen Paragraphen und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Schlussabstimmung für die insgesamt vorgesehene Satzungsänderung erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl.

§ 16 Abstimmungen

  1.  Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
  2. Abstimmungen und Beschlüsse können auch auf elektronischen Wege (z.B. per E-Mail, in Form von Onine- Urabstimmungen oder digitalen Beteilungsformaten) erfolgen.
  3. Über die Form der Durchführung entscheidet das amtierende Präsidium.

§ 17 Wahlen

  1. Die Wahlen der Präsidiumsmitglieder sowie alle sonstigen Wahlen können in Präsenz, als reine Online-Veranstaltung (Telefon-/Videokonferenz) oder mit der Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe bei einer Präsenzwahl durchgeführt werden.
  2. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 17 Wahlperiode und Wiederwahl

  1. Die Mitglieder des Präsidiums sind in jedem dritten Geschäftsjahr zu wählen und bleiben bis zur nächsten, turnusmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für eine Zeit bis zur nächsten Bundesversammlung einen Nachfolger / eine Nachfolgerin wählen.

G Sonstiges

§ 19 Anpassung der Änderung bei der Eintragung

Sofern das Registergericht oder das Finanzamt bei der Eintragung der Änderungen Korrekturen fordern oder auf Eintragungshemmnisse hinweisen, ermächtigt die Bundesversammlung das Präsidium, die erforderlichen Änderungen eigenständig umzusetzen, wenn dadurch die Intention der Änderungen beibehalten wird.

§ 20 Auflösung des Fachverbandes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bundesministerium der Justiz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(Zuletzt geändert durch Beschluss der Bundesversammlung vom 16.09.2022 in Gotha)

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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