Stellungnahme zu dem Strafvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2014

Datum: 
2014-04-06 00:00:00

Der Referentenentwurf für ein Strafvollzugsgesetz betont nachdrücklich die Bedeutung der Resozialisierung im Strafvollzug. Das wird allein schon dadurch deutlich, dass dies als alleiniges Ziel des Strafvollzugs in § 1 genannt wird. Die Sicherheit wird erst in § 6 genannt, wobei auch hier zum Ausdruck kommt, dass auch „soziale und behandlungsfördernde Strukturen“, also nicht nur die instrumentelle Sicherheit, dem Schutz der Bevölkerung dient. In der Begründung zu § 6 wird noch einmal ausdrücklich erläutert, dass die Resozialisierungsmaßnahmen auch der Sicherheit dienen. Das ist erfreulich.

Der Behandlungsgrundsatz zieht sich durch das gesamte Gesetz. Dabei wird an mehreren Stellen die Verpflichtung des Vollzugs zur Zusammenarbeit mit Dritten außerhalb des Vollzugs normiert, um die Wiedereingliederung zu fördern. (§ 5). Begrüßenswert dabei ist, dass angestrebt wird, hierzu „erforderliche Strukturen und Netzwerde“ zu schaffen. Daraus wird deutlich, dass die Notwendigkeit der Fortentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Vollzug und Verantwortlichen außerhalb erkannt wurde und die engere Zusammenarbeit angestrebt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sozialtherapeutische Nachsorgeambulanz zu verweisen, die eingerichtet werden soll. Auch dies ist ein wichtiger Baustein für eine gelingende Wiedereingliederung.

Die Behandlung beginnt mit der Aufnahme. Dies wird deutlich in der Ausgestaltung der Regelungen der §§ 8 und 9 (Aufnahme und Behandlungsuntersuchung). Hierbei sind Erkenntnisse des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz (hier ausdrücklich einmal erwähnt) „nach Möglichkeit“ einzubeziehen. In der Begründung wird diese Formulierung begründet mit der Problematik, gegebenenfalls rechtzeitig die entsprechenden Unterlagen heranziehen zu können. Das mag der Fall bei umfangreichen Gefangenen- oder Gerichtsakten sein, Erkenntnisse des ambulanten Sozialen Dienstes sollten allerdings kurzfristig - soweit es gesetzliche Regelungen zulassen - zur Verfügung stehen und regelmäßig genutzt werden.

Folgerichtig wird in § 10 bei der für die Erstellung des Vollzugsplans auch der ambulante Soz. Dienst nicht erwähnt. § 10 III gibt lediglich eine Soll-Vorgabe für die generelle Einbeziehung Dritter außerhalb des Vollzugs.

Abschnitt 11 widmet sich in den §§ 58 ff. ausführlich der Entlassung und den hierzu notwendigen Vorbereitungen. Hier ist normiert, dass der Vollzug frühzeitig mit den Stellen außerhalb zusammenarbeitet. Aus der Begründung auf S. 71 ergibt sich, dass hier eine zentrale Verpflichtung des Strafvollzugs gesehen wird. Allerdings werden die Stellen nicht im Einzelnen genannt, insbesondere der ambulante Soziale Dienst wird an dieser Stelle nicht erwähnt. Er findet sich aber “exemplarisch“ in der Begründung zu dieser Norm, in der ausgeführt wird, dass im Gesetzt „bewusst auf die Nennung einzelner Kooperationspartner“ verzichtet wurde, einzelne Stellen aber „exemplarisch“ genannt werden.

Auch eine „Soll“-Vorschrift für vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung findet sich hier (§ 59 I). Dies entspricht den entsprechenden Regelungen der in den einzelnen Ländern neu geschaffenen Strafvollzugsgesetze.

Neu ist die Einführung eines „Schlussberichts“. In ihm sind „in standardisierter Form“ Angaben über den „fortbestehenden Förderbedarf“ zu machen (§ 60 IV). Diesen Schlussbericht erhält der Gefangene (wozu auch immer), und – jetzt wird er genannt - auch der ambulante Soziale Dienst, wenn Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet ist. Dies ist zwar ein brauchbarer Ansatz, entspricht aber in keiner Weise einer –notwendigen – Zusammenarbeit des Vollzugs mit den ambulanten Sozialen Diensten, die für die Wiedereingliederung unabdingbar ist. Der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes für NRW von der CDU-Fraktion (DS 16/4156) hatte demgegenüber diese Notwendigkeit schon erkannt und dementsprechend in § 16 die Verpflichtung nicht nur des Vollzuges, sondern auch der ambulanten Sozialen Dienste zur Zusammenarbeit bei den Entlassungsvorbereitungen vorgesehen. Es ist bedauerlich, dass  sich diese Regelung im Regierungsentwurf nicht findet, zumal in der Begründung des Entwurfs aus S. 71 ausführlich dargelegt wird, wie wichtig ein möglichst flächendeckendes institutionalisiertes Übergangsmanagement für die Wiedereingliederung ist. Dass hierzu auch der ambulante Soziale Dienst gehört, steht außer Frage. Vom Landesgesetzgeber hätte dieser zur Zusammenarbeit mit dem Strafvollzug verpflichtet werden können (und müssen). Der Hinweis auf S. 78 unten der Begründung, dass „der Strafvollzug sich zwar selbst zu einer Zusammenarbeit mit den Trägern dieser Hilfsangebote verpflichten, nicht aber den Kooperationspartnerinnen und –partnern verbindliche Vorgaben auferlegen kann“, ist zwar grundsätzlich richtig. Der Landesgesetzgeber kann aber sehr wohl den ambulanten Sozialen Dienst (ein wesentlicher Kooperationspartner!) zur Zusammenarbeit verpflichten. Der stattdessen eingeführte „Schlussbericht“ ersetzt diese verpflichtende Zusammenarbeit nicht!

Der Referentenentwurf für ein StVollzG in NRW zeichnet sich auch durch die Betonung der Opferrechte aus und hebt sich hier erfreulich von den anderen Ländergesetzen ab. Die Anregungen des Justizvollzugsbeauftragten NRW mit Vorschlägen zur gesetzlichen Normierung der opferbezogenen Vollzugsgestaltung werden von uns voll unterstützt und haben den Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. In §7 wird an prominenter Stelle die Opferbezogene Gestaltung des Strafvollzuges eingeführt. Wie schon der Justizvollzugsbeauftragte ausführt (siehe: Tätigkeitsbericht des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen, 2012), bedarf es erheblicher Anstrengungen, dass diese Regelungen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch in der Praxis umgesetzt werden.

Mit freundlichem Gruß
Peter Reckling (Bundesgeschäftsführer)

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