Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes über die Sozialarbeit in der Justiz (GSJ) des Landes Baden-Württemberg

Datum: 
2016-04-22 00:00:00

I. Vorbemerkung

In  Folge  des  Urteils  vom  27.  November  2014  des  Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG  2  C  24.13)  soll  nach  Beschluss  des  Ministerrates  vom  21.  Juli  2015  die Bewährungs - und  Gerichtshilfe  als  rechtsfähige  Landesanstalt  Bewährungs- und  Gerichtshilfe  Baden-Württemberg  (BGBW)  zum  01.  Januar  2017  neuorganisiert werden.

Bundesweit sind Aufgaben und Organisation der Bewährungs- und Gerichtshilfe (vielfach unter Sozialen Diensten der Justiz subsumiert) sowie der SozialarbeiterInnen im Vollzug hauptsächlich durch Verfügungen und Verwaltungsvorschriften der Ministerien geregelt, jedoch selten gesetzlich verankert. Dabei gibt es nur wenige Ausnahmen wie z. B. die Bundesländer Saarland (Gesetz zur Reform des Sozialdienstes der Justiz) und Schleswig-Holstein (Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe). Neben der rechtlichen Notwendigkeit einer Neuregelung der Organisation durch das Bundesverwaltungsgericht sieht der DBH-Fachverband in der Erarbeitung eines Gesetzes über die Sozialarbeit der Justiz (GSJ) in Baden-Württemberg eine große Chance zur organisatorischen und inhaltlichen Weiterentwicklung der ambulanten sozialen Dienste der Justiz in Baden-Württemberg – insbesondere auch unter Berücksichtigung der rechtspolitischen Entwicklung der letzten Jahre. Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Täter-Opfer-Ausgleich und Ehrenamtliche Tätigkeit) in einer Organisation zusammenzufassen, ist dem Vernetzungsgedanken folgend sehr zu begrüßen. Folgt man den Ergebnissen der von der Universität Heidelberg durchgeführten Evaluation der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie des Täter-Opfer-Ausgleichs in Baden-Württemberg, empfiehlt sich die Gründung einer eigenen Rechtsform wie etwa der Anstalt des öffentlichen Rechts und damit die Bewahrung der sich über die Zeit entwickelten und etablierten Institution aus Bewährungs- und Gerichtshilfe.

II. Bewertung im Einzelnen

Der Titel „Gesetz über die Sozialarbeit der Justiz (GSJ)“ lässt sich nicht adäquat im Gesetzestext wiederfinden. Der inhaltliche Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs liegt in der Ausgestaltung der BGBW als rechtsfähige Anstalt des öffentliches Rechts (Abschnitt 2, §§ 3-16) und nicht in der Aufgabe und Organisation der Sozialen Arbeit in der Justiz (erster Abschnitt). Als Organe (§ 6 BGBW) werden ein Vorstand und ein Verwaltungsrat eingeführt, darüber hinaus bleiben die Organisationsstruktur (§ 16) und die weitere Verantwortlichkeit (in § 2 Abs. 2 nur für den Vollzug explizit benannt) hinsichtlich der Leitung aus unserer Sicht weiterhin unklar. Zielsetzungen und Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe sind im Allgemeinen Teil der Begründung aufgeführt, jedoch nicht im Gesetzestext selbst benannt. Sie sollten nach unserer Ansicht in den Gesetzestext aufgenommen und gegenüber der Formulierung in der Begründung erweitert werden. Zu den aus unserer Sicht fehlenden Inhalten nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Der DBH-Fachverband unterstützt den generellen Ansatz einer gemeinwesenorientierten Resozialisierung (S. 12), der jedoch – gerade mit Blick auf das vorrangige Ziel, straffällig gewordene Menschen dahingehend zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen – eine Erläuterung und Definition erfordert. „Begleitung und Wiedereingliederung sowie die Kontrolle (…)“ (S. 12 Allgemeiner Teil I.1) sind zu allgemein gehalten, um auf eine erfolgreiche Resozialisierung hinzuwirken. Resozialisierung als zentrale Aufgabe des Gemeinwesens zu definieren, bedeutet letztendlich ein Gesamtkonzept der ambulanten und stationären Resozialisierung zu entwickeln. Hierbei gilt es, durch erfolgreiche Kooperationen und Netzwerkarbeit (bzw. –management) sektorale Brüche und Grenzen unter Einbeziehung aller relevanten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure zu überwinden. Aus kriminologischer und sozialarbeiterischer Perspektive sollten Haftvermeidung und Haftverkürzung als weitere Ziele aufgenommen werden. Der methodische Ansatz ist auch dahingehend zu erweitern, lebenslagen- und sozialraumorientiert zu arbeiten. Die Resozialisierungsziele sind durch unterschiedliche und vielfältige Instrumente wie alternative Sanktionen, Täter-Opfer-Ausgleich und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit, aber auch durch soziale und/oder therapeutische Angebote und Hilfen zu erreichen. Hierbei wird wiederum deutlich, dass die Kooperation und Zusammenarbeit mit Trägern der freien Straffälligenhilfe unumgänglich ist.

2. Der Professionshintergrund hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialarbeit der Justiz in § 2 Abschnitt 3 ist konkreter einzugrenzen. Die Voraussetzung eines Studiums mit der Fachrichtung Soziale Arbeit und der staatlichen Anerkennung als Qualifikation lässt die Frage offen, welcher Ausbildungsgang hier gleichwertig anzuerkennen sei.

3. Nach Abschnitt 1.2 im Allgemeinen Teil der Begründung (S. 14) sollen die Vereine der freien Straffälligenhilfe weiterhin einbezogen werden. Die Bedeutung der Vereine der freien Straffälligenhilfe zeigt sich in der Praxis insbesondere durch die Durchführung von Projekten und die Bereitstellung von Angeboten zur Erreichung der oben aufgeführten Ziele. Es ist daher ein eigener Paragraph für die freie Straffälligenhilfe zu schaffen, um weiterhin bisherige Aufgaben adäquat wahrnehmen zu können. 

4. Eine erfolgreiche Resozialisierung erfordert ebenso den Einsatz professioneller, gut aus- und weitergebildeter Sozialerbeiterinnen und Sozialarbeiter in der Justiz. Die „guten Arbeitsbedingungen“ (s. Begründung S. 12) sind genauer zu definieren und in den Gesetzestext aufzunehmen. Darunter zählen neben den wiederkehrenden Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung ebenso Fragen zur Arbeitsbelastung und Überlastung unter Berücksichtigung der Quantität und Qualität von Fallzahlen.

5. Aufgaben der einzelnen ambulanten sozialen Dienste der Justiz sollten in den Gesetzestext aufgenommen und aus unserer Sicht erläutert werden (bisher nur teilweise im Allgemeinen Teil der Begründung aufgeführt). Nach § 46a StGB, § 155a,b StPO und §§ 10, 15, 23, 45, 47 des JGG lässt sich ein Täter-Opfer-Ausgleich durchführen. Dieser ist im GSJ durch einen eigenen Paragraphen zu berücksichtigen. Im Bereich der Resozialisierungsarbeit sind neben der Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, der Führungsaufsicht und des Täter-Opfer-Ausgleichs auch die weiteren Aufgabenbereiche der ambulanten sozialen Dienste der Justiz wie die Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug zu benennen. Nach § 87 JVollzGB soll der entlassenen Personen insbesondere Arbeit, eine Wohnung und ein soziales Umfeld für die Zeit nach der Entlassung vermittelt werden. Der DBH-Fachverband regt an, die Entlassungsvorbereitung und die Betreuung nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug in einem eigenen Paragraphen zu regeln. Hier sollte die Bedeutung des engen Zusammenwirkens zwischen den sozialen Diensten der Justiz und der freien Straffälligenhilfe betont werden.

6. Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Personen als Ergänzung und Entlastung der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ist zu begrüßen. In § 2 Absatz 4 GSJ sind die Voraussetzungen einer Beteiligung von ehrenamtlichen Personen, wie die freie Zustimmung des Betroffenen, aber auch eine notwendige Vorbereitung durch Schulung und Fortbildung, ebenso wie der Aufgabenbereich ehrenamtlicher Personen zu ergänzen. Es ist eine klare Benennung und Trennung der Aufgaben zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personen durchzuführen.

III. Schlussbemerkung

Der Gesetzesentwurf im vorliegenden Wortlaut entspricht nicht den Erwartungen, die sich mit dem Titel des Gesetzes assoziieren lassen. Der Inhalt des Gesetzes, insbesondere die Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz sind zu ergänzen und auszudifferenzieren.

Der DBH-Fachverband steht für einen weiteren Austausch sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,

für das DBH-Präsidium

 

Daniel Wolter

(Bundesgeschäftsführer)

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