Stellungnahme zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

Datum: 
2017-01-31 00:00:00

Der Gesetzesentwurf sieht eine Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht bei verurteilten extremistischen Straftätern bei den Anlasstaten § 89a Absatz 1 bis 3 (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 89 c Absatz 1-3 (Terrorismusfinanzierung) und § 129a Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 129 b Absatz 1 StGB (Unterstützung in und ausländischer terroristischer Vereinigung) vor. Ebenso sollen die formellen Voraussetzungen der fakultativen Sicherungsverwahrung darauf ausgeweitet werden.

Mit der EAÜ werden mindestens zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll die Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB (Verbotszonen bzw. Gebotszonen) kontrolliert werden, zum anderen soll der Entlassene wegen der höheren Entdeckungswahrscheinlichkeit von der Begehung einer erneuten Straftat abgehalten werden. Die Erteilung einer EAÜ kann im Einzelfall sinnvoll sein, jedoch nicht als „Allmachtsfunktion“ gesehen werden.

Die Erteilung einer EAU-Weisung und damit die Festlegung von Verbotszonen bzw. Gebotszonen für extremistische Straftäter, die auch nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin radikalisiert und gefährlich sind, wird als kaum praktikabel und sinnvoll eingeschätzt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs werden beispielhaft verschiedene Orte als potentielle Anschlagsziele wie Flughäfen, Bahnhöfe, Kraftwerke oder Sportstadien aufgeführt. Sicherlich lässt sich diese Liste um weitere potentielle Orte erweitern, jedoch mit welcher Konsequenz hinsichtlich der möglichen teilweisen Einschränkung der sozialen und räumlichen Mobilität? Besteht hierbei nicht vielmehr die Gefahr, dass sich die radikalisierte Einstellung weiter verhärten und Feindbilder stärker internalisiert werden? Die Einrichtung von Verbotszonen dient meist dem Schutz einer konkreten Person oder auch einer konkreten Personengruppe. Bei extremistischen Straftätern lässt sich diese kaum definieren oder eingrenzen. So stellen die Autoren Anne Bräuchle und Jörg Kinzig in ihrer bundesweiten Studie fest, dass trotz formeller Voraussetzungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB von der Erteilung einer EAÜ-Weisung vielfach abgesehen wurde. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn die Einrichtung von Gebotszonen oder Verbotszonen nicht möglich war oder die Weisung für unzumutbar befunden wurde.

Die Reduzierung der Wahrscheinlichkeit der Begehung einer erneuten Straftat muss ebenfalls kritisch hinterfragt werden. So ist im Gesetzesentwurf selbst zu lesen, dass die EAÜ selbst die Begehung der oben aufgeführten Anlasstaten nicht sicher verhindern kann.

Empirische Studien, die Aussagen über die Wirksamkeit der EAÜ in Deutschland treffen können, fehlen. Vorliegende Ergebnisse aus der internationalen Forschung lassen sich nicht einfach auf die deutsche Situation transferieren. Der Gesetzgeber erwartet bei Anwendung des Gesetzes selbst nur einen Zuwachs der Probandenzahl im niedrigen einstelligen Bereich pro Jahr.

Eine reine technische Lösung als Kontrollinstrument („Kultur der Kontrolle“) im Umgang mit radikalisierten Personen lehnt der DBH-Fachverband ab. Wie bereits in einer früheren Stellungnahme formuliert, kann „nur ein integrativer und verhältnismäßiger Einsatz der EAÜ unter Wahrung des Verhältnisses der Besserung (Resozialisierung) und Sicherung (Kontrolle/Überwachung), bei gleichzeitiger Stärkung der Prävention (hierbei insbesondere die Bewährungshilfe aber auch weitere Ansätze z.B. der primären Prävention)“ (Coester, Marc (2017): Statement des DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik. In: Dünkel, Frieder / Thiele, Christoph (Hrsg.): Elektronische Überwachung von Straftätern – Divergenzen und Ähnlichkeiten in europäischen Sanktionensystemen. Mönchengladbach: Forum Verlag. S. 292) sinnvoll erscheinen. Deutlich wird dies, wenn man der Definition folgt, dass Radikalisierung sich als ein hochkomplexer und meist individueller dynamischer Prozess definiert, der zu gewaltbereitem und nicht-gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus führen kann. Ein Prozess, der von vielen Faktoren beeinflusst wird. Ebenso ist Deradikalisierung sowie Distanzierung im Rahmen der tertiären Prävention als ein Prozess zu sehen, der auf verschiedenen Ebenen ansetzen muss.

Der Europarat hat am 2. März 2016 Leitlinien für den Umgang mit Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe veröffentlicht, die unter anderem in Zusammenhang mit der Empfehlung über die elektronische Überwachung (CM/Rec 2014) zu bewerten sind. EAÜ wird hier explizit als eine von vielen möglichen Grundprinzipien aufgeführt.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass bereits nach geltendem Recht gegen Personen, die wegen einer einschlägigen Tat aus dem Bereich des Terrorismus (v.a. §§ 129 ff. StGB) zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden und die Strafe vollverbüßt haben, eine EAÜ verhängt werden kann, wenn nach § 68b Abs. 1 S. 3 StGB die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Wie aus den Medien bekannt, erfolgte dies auch bereits bei Rafik Y.

Die alleinige Ausweitung der EAÜ im Rahmen der Führungsaufsicht bei verurteilten extremistischen Straftätern bei den Anlasstaten § 89a Absatz 1 bis 3, § 89 c Absatz 1-3 und § 129a Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 129 b Absatz 1 StGB wird daher vom DBH-Fachverband abgelehnt.

Der DBH e.V. - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik steht für einen weiteren Austausch sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß,
für das Präsidium

Daniel Wolter
(Bundesgeschäftsführer)

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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