Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Datum: 
2016-08-23 00:00:00

I. Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten

Die in Deutschland existierende Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen ist bekanntermaßen begrenzt. Hauptsanktionen sind Geld- und Freiheitsstrafe, die durch die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Weisungen und Auflagen (§§ 56b, 56c StGB) ergänzt werden. Die Einführung alternativer Sanktionsformen gegenüber der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, insbesondere im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität wird grundsätzlich begrüßt. Der DBH-Fachverband sieht die in der Literatur dargestellte Entwicklung ebenfalls kritisch, dass bei sozioökonomisch schlechter gestellten Verurteilten die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe deutlich höher ist. Der Gesetzgeber schlägt die Öffnung des Fahrverbots als Nebenstrafe für alle Straftaten als Ergänzung zu den übrigen Sanktionen vor. Die Anwendung des Fahrverbots soll auch bei Taten ohne entsprechenden Straßenverkehrsbezug erfolgen. Im Jugendstrafrecht ist ebenfalls eine Ausweitung des Fahrverbots auf alle Straftaten geplant.

Der Referentenentwurf zur Ausweitung des Fahrverbots auf alle Straftaten ist aus Sicht des DBH-Fachverbandes abzulehnen.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:

Die Begründung erstreckt sich auf eine berufliche/ausbildungsbezogene, geografische/regionale, lebensweltliche und (jugend-)kriminologische Perspektive.

Der Gesetzgeber argumentiert, dass Geld- und Freiheitsstrafen zu unerwünschten Nebenfolgen wie den Verlust des Arbeitsplatzes und sozialer Beziehungen bei Inhaftierung führen. In der Begründung des Referentenentwurfs bleibt jedoch unberücksichtigt, dass auch ein Fahrverbot gravierende Auswirkungen haben kann und Straftäter/innen einen unterschiedlichen Lebensstil führen. Der eine mag eher öffentliche Verkehrsmittel bevorzugen und ist auf den Besitz seines Führerscheins nicht angewiesen. Anders sieht es für Personen aus, die auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten (ebenso betroffen wären Berufspendler). Eine Einschränkung der beruflichen und privaten Lebensgestaltung ist auch beim Fahrverbot als Nebenstrafe anzunehmen – sicherlich in einer anderen Intensität als bei der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Aus nationalen und internationalen kriminologischen Untersuchungen ist bekannt, wie integrativ und reduzierend auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer (erneuten) Straftat ein Ausbildungsplatz bzw. Arbeitsplatz (berufliche Integration) und soziale Unterstützung, die Einbindung in soziale Netzwerke und der Besitz von Sozialkapital (soziale Integration) wirken können.

Mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz ist die Einführung eines Fahrverbots als Nebenstrafe als sehr bedenklich zu bewerten. Können verurteilte Personen in Großstädten mit einer gut ausgebauten Infrastruktur auf andere Verkehrsmittel ausweichen, besteht die Möglichkeit in ländlichen Regionen nicht oder nur in einem geringen Ausmaß. Der Aufwand mag größer sein, jedoch besteht bei dem Fahrverbot als Nebenstrafe die Gefahr einer Ungleichbehandlung von gut situierten gegenüber weniger gut situierten Personen. Können Geldstrafen von Personen mit entsprechendem sozioökonomischen Status besser „verkraftet“ werden oder auf andere „übertragen“ werden, so könnte der gleiche Personenkreis ebenfalls auf Ersatzfahrer, Taxen und ähnliches zurückgreifen. Durch die Ausweitung des Fahrverbots auf alle Straftaten kann nicht erkannt werden, wie dadurch Personen mit unterschiedlichen sozioökonomischen Status mehr Gleichbehandlung in der Sanktionierung erfahren sollen.

Auch wenn die Sanktionierung nicht in Zusammenhang mit der Tat stehen muss – wenn gleich dies aus kriminologischer Sicht geboten ist, da sich die Akzeptanz verbessert – lässt sich diese Sanktionierung nur anwenden, wenn die angeklagte Person im Besitz eines Führerscheins ist. So ließe sich das Fahrverbot als Nebenstrafe zwar auf alle Straftaten ausweiten, aber nicht auf alle angeklagten Personen anwenden. Damit bleibt bei denjenigen Personen, die keinen Führerschein besitzen, das vom Gesetzgeber genannte Problem weiterhin bestehen, dass als Hauptstrafe wiederum „nur“ Geld- und Freiheitsstrafe anzuwenden sind und keine weiteren alternativen Sanktionsformen zur Auswahl stehen.

Neben der bereits erwähnten Ungleichbehandlung als Sondersanktion allein für Verurteilte mit Fahrerlaubnis stellt diese Sanktion auch eine Ungleichbehandlung der Geschlechter dar, da von den insgesamt ausgestellten 36,2 Millionen Führerscheinen (stand 1.1.2016) lediglich 15,1 Millionen für Kraftfahrerinnen ausgestellt waren. Dies bedeutet, dass sowohl eine erheblich höhere Anzahl männlicher Verurteilter von einem Fahrverbot betroffen sein können als auch eine prozentual höhere Anzahl weiblicher Straftäter (oder auch Nicht-FE-Inhaber) statt dieser Sanktion eine Freiheits- oder Geldstrafe verbüßen müssten.

Ein Fahrverbot nach dem StGB oder dem StVG kann nur im Inland wirken. Es ist also möglich, dass ein Fahrverbot ausgesprochen wird und der Verurteilte im Aus-land weiter legal ein Kraftfahrzeug führen kann. Der Beschlagnahme des Führerscheins kann man durch - wahrheitswidrige - Verlustmeldung bei der Fahrerlaubnisbehörde zuvorkommen und den Führerschein so behalten. Ausländische Gesetze können jedoch vorsehen, dass sich ein/e Deutsche/r wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach ausländischem Recht strafbar macht, wenn er/sie im Ausland trotz eines in Deutschland bestehenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt. Bei einer Verkehrskontrolle im Ausland wird es in der Praxis aber schwierig sein festzustellen, dass in Deutschland ein Fahrverbot vollstreckt wird. Die Chancen, bei Nichtbeachtung des Fahrverbots erwischt zu werden, sind sehr gering. Um ein Auto zu erwerben oder zuzulassen, braucht es keinen Führerschein. Laut Statistischem Bundesamt (Fachserie 3, Reihe 3 Rechtspflege Strafverfolgung 2014) wurden 2014 wegen § 21 StVG 32.269 Personen (davon 29.783 Männer) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Mit anderen Worten ist das Entdeckungsrisiko einer solchen Straftat bei täglich mehreren Millionen Autofahrten in Deutschland, faktisch null. Untersuchungen sprechen von einer Dunkelziffer von mindestens 1:145.

Die generelle Ablehnung der Einführung des Fahrverbots als Nebenstrafe ist ebenso auf das Jugendstrafrecht zu übertragen. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke (§ 2 Absatz 1 JGG) im Vordergrund. Es ist nicht erkennbar und nachvollziehbar begründet, welcher erzieherische Zweck in einem Fahrverbot besteht. Insbesondere aus jugendkriminologischen und jugendkriminalpolitischen Gründen sind nur jene Sanktionsformen zu wählen, die mit der Tat in einem Zusammenhang stehen. Von großer Bedeutung ist daher auch die Frage nach der Effektivität der Kontrolle des Fahrverbots, die nicht erkennbar und zu leisten ist. Vielmehr ist die Hemmschwelle recht niedrig, sich über das Fahrverbot hinwegzusetzen und sich dadurch erneut strafbar zu machen. In diesen Fällen bestünde wiederum die Gefahr, dass nachträglich eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Kritisch ist weiterhin anzumerken, dass das Ziel der Vermeidung einer nachhaltigen Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen durchaus folgende nicht beabsichtigte Nachteile für die verurteilte Person haben kann:

• durch mangelnde Mobilität insbesondere im ländlichen Raum wird gemeinnützige Arbeit wie „Schwitzen statt Sitzen“ deutlich erschwert,

•  die (isolierte) Verhängung eines Fahrverbotes dürfte in der Praxis eher die Ausnahme darstellen. Kommt es aus anderen Gründen zum Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder zur Ersatzverbüßung einer Geldstrafe, so ist die (sozial wünschenswerte) Verbüßung der Freiheitsstrafe im Wege der sofortigen Zulassung zum Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis vor allem im ländlichen Raum durch mangelnde Mobilität erschwert,

•  konsequenterweise dürfte bei einem ggf. mehrfachen Verstoß gegen das Fahrverbot nicht erneut ein Fahrverbot ausgesprochen, sondern innerhalb des Strafrahmens des § 21 StVG auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden, da in diesen Fällen kaum die zur Strafaussetzung zur Bewährung notwendigen positiven Legalprognose begründet werden könnte.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sich im Referentenentwurf keine detaillierten Angaben dazu finden lassen, in welchen Fällen ein Fahrverbot neben einer Hauptstrafe verhängt werden kann. Unklar bleibt daher, wie das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gewährleistet werden soll.

Zusammenfassend bleiben die eingangs aufgeworfenen Herausforderungen weiterhin bestehen: zum einen wird mit der Ausweitung des Fahrverbots auf alle Straftaten keine effektive alternative Sanktionsform für alle Personen geschaffen. Zum anderen bleibt die Gefahr einer Ausweitung in der nachträglichen Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen weiterhin bestehen.

II. Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Straßenverkehrsdelikten

Im Referentenentwurf wird vorgeschlagen, die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten durch Änderung des § 81 a Absatz 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen. Zur Beschleunigung der Beweissicherung im Straf- und Bußgeldverfahren soll der Richtervorbehalt für die Fälle der Entnahme einer Blutprobe gestrichen werden. Die nachträgliche richterliche Überprüfung bleibt von dieser Gesetzesänderung unberührt. Der Änderungsvorschlag wird mit einer hohen Eilbedürftigkeit und Gefährdung des Untersuchungserfolges außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften begründet.

Der DBH-Fachverband lehnt den Referentenentwurf zur Neuregelung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Straßenverkehrsdelikten ab.

Begründet wird dies wie folgt:

Die Blutentnahme stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit durch den Nadelstich dar. Die Abschaffung des Richtervorbehaltes und die damit verbundene Übertragung der Anordnungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft bedeutet faktisch, dass bei der Anordnung einer Blutentnahme der Eingriff in das Grundrecht nicht mehr von der Judikativen, sondern von der Exekutiven entschieden wird. Die Herabsetzung der Eingriffsschwelle in das Grundrecht aus Gründen der Praktikabilität und Nichterreichbarkeit der zuständigen Richterin bzw. des Richters kann nicht zugestimmt werden. An die Anforderungen des Richtervorbehalts sind unabhängig von der Tageszeit grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen. Vielfach existieren nächtliche richterliche Bereitschaftsdienste. Untersuchungen, die bedeutsame Defizite in der Erreichbarkeit von Richtern in der Nachtzeit feststellen konnten und folglich die Beweissicherung gefährdet hätten, sind nicht bekannt. Sicherlich sind die Verteilung und Dauer der richterlichen Bereitschaftszeiten in der bundesweiten Betrachtung unterschiedlich ausgeprägt. Hier ist jedoch eher den Erfordernissen entsprechend eine Erreichbarkeit der zuständigen Richterin / des zuständigen Richters an die Lebenswirklichkeit anzupassen und auch in der Nachtzeit zu gewährleisten (unter Berücksichtigung der EU-Arbeitszeitrichtlinie). Nicht absehbar sind die Schlussfolgerungen aus der Begründung im Referentenentwurf. So lassen sich auch in anderen Bereichen mit Richtervorbehalte Verfahrensverzögerungen feststellen (bspw. nächtliche Wohnungsdurchsuchungen). Folglich muss hier die Frage aufgeworfen werden, ob auch in anderen Bereichen Verschiebungen von Anordnungskompetenzen geplant sind, die abzulehnen sind.

Bei der Begründung des Gesetzgebers zur Beschleunigung der Beweissicherung verkennt der Gesetzgeber die generelle Problematik des für die strafrechtliche Bewertung relevanten BAK-Werts (Alkoholkonzentration im Blut in Gramm pro Kilogramm Blut) zur Tatzeit. Richtig ist, dass der Blutalkoholgehalt sich bei der Tatzeit bis zur Blutentnahme verändert hat. Unberücksichtigt bleibt jedoch der gravierende Unterschied, ob die Tat in der Resorptionsphase oder nach Abschluss der Resorption begangen wurde. Liegt die Tatzeit in der Resorptionsphase, so ist der BAK-Wert zum Zeitpunkt der Entnahme größer als zum Zeitpunkt der Tat. Hingegen ist der BAK-Wert zum Zeitpunkt der Entnahme aufgrund des stetigen Abbaus geringer als zur Tatzeit, wenn die Resorption abgeschlossen ist. Bei der Blutentnahme kann daher nicht grundsätzlich von der Gefahr einer Alkoholkonzentrationsreduzierung im Zuge der Beweissicherung ausgegangen werden.

III. Erweiterung der Möglichkeiten für eine Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafen

Mit dem Referentenentwurf schlägt der Gesetzesgeber eine Ausnahmevorschrift vor, nicht suchtbedingte Freiheitsstreifen zunächst vollständig zu verbüßen und eine suchtbedingte Freiheitsstrafe nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zugunsten der Durchführung einer Drogentherapie zurückzustellen. Aktuell ist eine Zurückstellung nicht suchtbedingter Strafen nicht möglich.

Der Referentenentwurf zur Erweiterung der Möglichkeiten für eine Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafen wird vom DBH-Fachverband grundsätzlich begrüßt und trägt den Wünschen der Praxis Rechnung.

Nicht notwendig ist aus Sicht des DBH die vollständige Vorabvollstreckung aller nicht zurückstellungsfähiger Freiheitsstrafen. Es wäre wünschenswert, auch die nicht zurückstellungsfähigen Strafen nur bis zu einem gemeinsamen 1/2- oder 2/3-Zeitpunkt zu vollstrecken, um die Probanden möglichst schnell einer Drogentherapie zuzuführen und die Dauer der Inhaftierung als unbehandelter Suchtkranker möglichst kurz zu halten. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass stationäre Suchttherapien in Haft nur in sehr wenigen Fällen angeboten werden können. Eine solche Regelung wäre auch nicht systemfremd, wie ein Vergleich zu den Entscheidungen gem. § 57 StGB zeigt: Auch dort werden Freiheitsstrafen mit oder ohne BtM – Bezug gleichzeitig zu einem gemeinsamen Termin zur Bewährung ausgesetzt und ggf. mit einer Therapieauflage verbunden. Es spräche somit nichts dagegen, die Rückstellung und Aussetzung in einer Entscheidung gemeinsam auszusprechen.

IV. Stärkung der Bewährungshilfe und Straffälligenarbeit

In der praktischen Arbeit bestehen seit längerer Zeit Unsicherheiten darüber, welche personenbezogenen Daten von Verurteilten durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermittelt werden dürfen. Für diesen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen fehlte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Bisher war für die Übermittlung personenbezogener Daten die schriftliche Einwilligung des Probanden erforderlich. Der Gesetzesgeber schlägt zur gesetzlichen Klarstellung über die Befugnisse der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer zur Übermittlung personenbezogener Daten von Verurteilten an Polizei und Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzuges Ergänzungen in § 481 und § 487 StPO vor.

Der DBH-Fachverband begrüßt den Referentenentwurf zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit.

Der Gesetzesgeber hat die vom DBH-Fachverband geforderten inhaltlichen Änderungen in der vom 09. Dezember 2014 verfassten Stellungnahme zur Kenntnis genommen und im jetzigen Referentenentwurf berücksichtigt. In dem vom Gesetzesgeber 2014 veröffentlichten Gesetzesentwurf war noch die Einführung von zwei neuen Gesetzesparagraphen vorgesehen. Die jetzige Lösung, bestehende Gesetzesparagraphen durch zwei neue Sätze zu ergänzen, wird ebenfalls begrüßt. Die vor zwei Jahren verfasste Stellungnahme ist daher der Anlage beigefügt

Anzumerken bleibt weiterhin die fehlende gesetzliche Regelung bei der Weitergabe personenbezogener Daten Dritter (bspw. Geschwister, Eltern, Arbeitgeber). Nach aktueller Rechtslage dürften personenbezogene Daten Dritter nur mit Einwilligung des Verurteilten und des Dritten übermittelt werden. Nicht detaillierter geklärt ist im Referentenentwurf, welche Daten übermittelt werden dürfen und zur „Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungs-vorbereitung“ dienen. Zuletzt ist der Titel „Stärkung der Bewährungshilfe und Straffälligenarbeit“ nach dem jetzigen Gesetzesentwurf irreführend, da hier primär Möglichkeiten des Datentransfers von der Bewährungshilfe an Polizei und Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzuges geschaffen werden soll.

Der DBH e.V. - Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik bedankt sich für die Möglichkeit, eine Stellungnahme abgeben zu können, und steht für einen weiteren Austausch sehr gerne zur Verfügung.

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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