Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebots im Recht der Sicherungsverwahrung

Datum: 
2012-01-05 00:00:00

Als der DBH-Fachverband sich vor einem Jahr zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zum „Therapieunterbringungsgesetz“ in einer umfangreichen Stellungnahme äußerte (vgl. Bewährungshilfe 2010, Heft 4, S.443ff.) war nicht absehbar, wie grundsätz-lich das Bundesverfassungsgericht eine darüber hinausgehende Neuregelung der gesamten Materie fordern würde. Diese ist nun durch den Referentenentwurf erfolgt, zu dem wir wie folgt in 10 Punkten Stellung nehmen:

Der DBH-Fachverband begrüßt, dass der Referentenentwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus seinem Urteil vom 4.Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) aufgreift und in bundesgesetzliche Zielvorgaben umsetzt. Möglicherweise kann der Bundesgesetzgeber einzelne Vorgaben noch konkreter ausgestalten, allerdings sieht der DBH-Fachverband durchaus das Problem, das sich insoweit aus der föderalen Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebern ergibt, die gemeinsam zur Entwicklung eines Gesamtkonzepts verpflichtet sind. Der DBH-Fachverband nennt als ein Beispiel dafür die programmatische Verpflichtung zu besserer Vernetzung der Betreuung innerhalb des Vollzugs und nach der Entlassung (§ 66c Abs. 1 Nr. 3 b) StGB-E). Mit dem nunmehr vorliegenden Ansatz bleibt die Konkretisierung der Verpflichtung und ihrer Konsequenzen vollständig den Landesgesetzgebern und der Vollzugspraxis überlassen. Das entspricht der klassischen Aufgabenverteilung und nötigt für sich genommen nicht zur Kritik. Entscheidend wird indessen letztlich sein, ob die notwendige Verzahnung intra- und extramuraler Betreu ung in der konkreten Vollzugs- und Betreuungspraxis gewährleistet ist. Der Referentenentwurf weist in diesem konkreten Beispiel wie auch hinsichtlich der weiteren Anforderungen des BVerfG jedenfalls in die richtige Richtung – nun sind die Länder am Zuge und der DBH- Fachverband wird diesen Prozess kritisch begleiten.

Der Entwurf legt damit, wie vom BVerfG gefordert, die Grundlagen für eine künftige therapie- und freiheitsorientierte Ausrichtung der Sicherungsverwahrung (§ 66c Abs. 1 StGB- E). Darin ist ihm ausdrücklich beizupflichten und insofern begrüßt der DBH-Fachverband die Konsequenz und Stimmigkeit des Referentenentwurfs.

Wir begrüßen auch, dass der Referentenentwurf in § 66c Abs. 2 StGB-E eigene Vorgaben für den Vollzug der Strafhaft vorsieht, die der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung vorangeht. Dies greift eine häufig geäußerte Kritik an der Situation der letzten Jahrzehnte auf.

Die vollständig neue vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle für den Vollzug dieser Strafhaft (§ 119a StVollzG-E) ist ebenfalls begrüßenswert. Die künftige Praxis der Länder  wird sich daran messen lassen müssen, ob die Gerichte für die neue Aufgabe personell ge- rüstet sind. Der Bundesgesetzgeber wird sich mittelfristig, wenn sich diese Kontrolle in der Praxis bewährt, vermutlich mit der Frage zu befassen haben, ob diese Form der gerichtli- chen Kontrolle nicht auch für länger dauernde zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ohne anschließende Unterbringung vorzusehen ist.

Der DBH-Fachverband begrüßt schließlich ausdrücklich die Konsequenz, mit der der Referentenentwurf die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Praxis durch- setzen will. Tatsächlich ist es die konsequente Fortführung des "Sonderopfer"-Gedankens, dass eine nicht dem Abstandsgebot entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs der Siche- rungsverwahrung bzw. des Vollzugs der vorangehenden Strafhaft zur Entlassung aus der Unterbringung führen muss (vgl. § 67c Abs. 1 Nr. 2, § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB-E).

Eine konsequente und richtige Entscheidung ist die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG. Sie war schon länger nicht mehr haltbar, wo- rauf der DBH-Fachverband bereits in seiner Stellungnahme vom 22. November 2010 zum Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung hingewiesen hatte. So sehr der DBH- Fachverband der Abschaffung beipflichtet, muss er gleichwohl darauf hinweisen, dass dieser Schritt schon früher hätte erfolgen müssen.

Dass der Entwurf die nachträgliche Sicherungsverwahrung im JGG ersetzen will durch eine erweiterte Vorbehaltsmöglichkeit, ähnlich der bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelung im allgemeinen Strafrecht, ist im Hinblick auf die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung positiv, im Übrigen ebenso differenziert zu bewerten wie bereits in der schon zitierten Stellungnahme des DBH-Fachverbands vom 22. November 2010 (vgl. Fachzeitschrift Bewährungshilfe 2010, Heft 4 S.445). Sie soll hier nicht im Einzelnen wiederholt werden, allerdings gilt die dort geäußerte Kritik an der Vorbehaltsmöglichkeit für Ersttäter erst recht für diese nunmehr auch gegenüber Jugendlichen (§ 7 Abs. 2 JGG-E) und Heranwachsenden (§ 106 Abs. 3 JGG-E) vorgesehene Möglichkeit. Reichen schon bei Erwachsenen die Erkenntnismöglichkeiten nach einer einzigen Tat nicht für den Vorbehalt einer so schwerwiegenden Sanktion aus, gilt das erst recht für Jugendliche und Heranwachsende.

Uneingeschränkt zu begrüßen ist wiederum, dass der Entwurf für diejenigen, die für nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begangene Taten verurteilt werden, an der bereits zum 1. Januar 2011 getroffenen Entscheidung zur Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für künftige Fälle festhält. Der DBH-Fachverband unterstützt diese Entscheidung nachdrücklich, auch in dem Bewusstsein, dass die Frage einer (Wieder-) Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ein prägendes Element der politischen Auseinandersetzung um diesen Entwurf sein wird.

Mit der Übergangsregelung des Art. 316f EGStGB-E schreibt der Entwurf die Fortgel- tungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG über den 31. Mai 2013 hinaus fort. Es bleibt also – mit der vom BVerfG vorgegebenen Beschränkung auf psychisch gestörte und deshalb hochgefährliche Straftäter – bei der Anordnungsmöglichkeit von nachträglicher Sicherungsverwahrung für Taten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung. Der DBH-Fachverband hätte sich hier den Mut und die Konsequenz gewünscht, den Schnitt radikaler zu vollziehen. Das BVerfG hatte seine Fortgeltungsanordnung ausdrücklich mit der Sorge begründet, "dass die Funktionsfähigkeit des bestehenden zweispurigen deutschen Maßregel- und Strafrechtssystems nachhaltig gestört wäre. Alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen müssten sofort freigelassen werden, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde" (Begründung der Entscheidung, Randnr. 169). Die Sorge galt also erkennbar der unmittelbar auf die Entscheidung folgenden Zeit, eben bis längstens zum Inkrafttreten einer Neuregelung, und selbst für diesen Zeitraum hat das Gericht die Anwendungsmöglichkeiten durch das bereits beschriebene zusätzliche Erfordernis einer psychischen Schädigung und einer besonders hochgradigen Gefährlichkeit beschränkt. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, für die Zeit nach Ablauf dieser Übergangsphase die Anordnung der nachträglichen Unterbringung generell auszuschließen, nicht erst für Taten, die nach Inkrafttreten der Neuregelung begangen werden.

Hinsichtlich der Kosten wünscht sich der DBH-Fachverband ebenfalls mehr Mut zur Abkehr vom Gewohnten, um die Chancen der Resozialisierung zu erhöhen. Der Referentenentwurf sieht - zu Recht - zahlreiche gerichtliche Überprüfungen des Vollzugs von Sicherungsverwahrung innerhalb z. T. gegenüber dem gegenwärtigen Zustand deutlich verkürzten Fristen vor (vgl. §§ 67d, e StGB-E sowie § 119a StVollzG-E). In zahlreichen Fällen sieht er daneben - ebenfalls zu Recht - die Beiordnung eines Rechtsbeistands durch das Gericht vor. Dadurch werden noch mehr als heute gerichtliche und anwaltliche Kosten entstehen, die der Entwurf im Einklang mit den bisherigen Grundsätzen dem Betroffenen auferlegt. Das führt, zumal unter den jetzt richtigerweise gesteigerten Anforderungen, zu einer so deutlichen fi- nanziellen Belastung des Betroffenen, dass sie eine erfolgreiche Reintegration schwer möglich erscheinen lässt. Hier sollte der Gesetzgeber im Laufe des weiteren Verfahrens nachbessern und vor allem die finanziellen Belastungen durch die neu hinzukommenden Begutachtungen, gerichtlichen Verfahren etc. der Landeskasse zuweisen. Faktisch bedeutet das  für die Länder eine relativ geringe Belastung, da sie bei den meist mittellosen Betroffenen die entsprechenden Kosten schon jetzt letztlich selbst tragen müssen. Es wäre aber für die Be- troffenen ein durchaus sinnvolles und spürbares Zeichen, wenn ihre Aussichten auf Wieder- eingliederung in dieser Hinsicht nicht weiter verschlechtert würden.

Insgesamt lässt sich in dem Referentenentwurf nach unserer Ansicht viel Positives sehen. Es bleibt zum einen abzuwarten, wie dieser Entwurf aus dem Gesetzgebungsverfahren herauskommt und verabschiedet wird und zum anderen, wie die einzelnen Bundesländer das umsetzen. Es soll aber auch deutlich hervorgehoben werden, dass – bei aller Kritik und weiteren Wünschen - die jetzigen Regelungen des Entwurfs, sollten sie so Gesetz werden, mehr an Rechtsstaatlichkeit und rationaler Kriminalpolitik mitbringen würden, als das vor einem Jahr zu erwarten war.

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