Stellungnahme zur Anhörung durch den Rechtspolitischen Ausschuss des Landtags des Landes Hessen – Zukunft der Bewährungshilfe in Hessen – Drucks. 19/975

Datum: 
2015-11-24 00:00:00

Der DBH-Fachverband ist seit über 60 Jahren bundesweit und international in den Bereichen der Straffälligen-, Bewährungs- und Opferhilfe tätig. In ihm sind Verbände und Vereinigungen mit insgesamt 10.000 Mitgliedern zusammengeschlossen. Der Fachverband vertritt den Ansatz der humanen Strafrechtspflege und hat u.a. dazu beigetragen, Bewährungshilfe und Gerichtshilfe in das deutsche Strafrecht einzubinden.

Grundsätzlich regeln § 56d StGB und § 24 JGG den rechtlichen Auftrag der Bewährungshilfe eindeutig – bei der Anwendung der Führungsaufsicht gilt § 68a. Die Bewährungshilfe dient dazu den/die Verurteite/n von weiteren Straftaten abzuhalten und der/die Bewährungshelfer/in führt seine/ihre Aufgabe helfend und überwachend aus. Die Praxis der Bewährungshilfe ist dabei unzweifelhaft auf diesen doppelten Auftrag ausgerichtet.

Unbestritten ist, dass die helfende Funktion des/der Bewährungshelfers/in nur durch die Entwicklung eines gewissen Vertrauensverhältnisses möglich ist. Auch die Kontrolle ist umso erfolgreicher , je besser der Zugang zum Probanden gelingt. Schon immer war es Aufgabe der Bewährungshilfe, den Probanden in Bezug zur Rückfallgefährdung oder einer möglichen Gefahr einzuschätzen. Diese Einschätzung erfolgt in der Regel nicht einheitlich und ist oftmals geprägt durch das individuelle Vorgehen des/der Bewährungshelfers/in. Standardisierte Verfahren gibt es bisher nur vereinzelt in einigen Bundesländern. Immerhin wird die Diskussion solcher Maßnahmen in Deutschland vermehrt geführt, auch weil europäische Regelungen eindringlich die Fachlichkeit der Bewährungshilfe einfordern.

In der „Probation Rules Empfehlung CM/Rec(2010)1 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Grundsätze der Bewährungshilfe des Europarats“(1) wird ausgeführt: Einschätzungs- und Bewertungsverfahren
66. Soweit dies vor oder während der Beaufsichtigung erforderlich ist, werden die Straffälligen einem Einschätzungs- und Bewertungsverfahren unterzogen, das eine systematische und sorgfältig Prüfung des Einzelfalls einschließlich der Risiken, positiven Faktoren und Bedürfnisse, der Interventionen, die diesen Bedürfnissen Rechnung tragen, und der Reaktionen der Straffälligen auf diese Interventionen beinhaltet. 
69. Das Einschätzungs- und Bewertungsverfahren ist ein fortlaufender Prozess, dessen Präzision und Sachdienlichkeit regelmäßig überprüft wird.
70. Ein Einschätzungs- und Bewertngsverfahren wird zu folgenden Zeitpunk-ten empfohlen:  a. bei der Bestimmung der geeigneten Sanktion oder Maßnahme oder wenn eine Abweichung vom formalen Strafverfahren in Erwägung gezogen wird;  b. zu Beginn der Dauer einer Aufsicht; c. immer, wenn es im Leben der Straffälligen wesentliche Veränderungen gibt; d. wenn eine Veränderung der Art oder des Umfangs der Aufsicht in Erwägung gezogen wird; e. am Ende der Aufsichtsmaßnahme.
71. Das Personal wird darin ausgebildet, Einschätzungs- und Bewertungsverfahren im Einklang mit den vorliegenden Grundsätzen durchzuführen. Sofern nationale Systeme Einschätzungs- und Bewertungs-instrumente verwenden, wird das Personal darin geschult, das Leistungsvermögen und die Grenzen dieser Instrumente zu verstehen und sie zur Unterstützung ihrer professionellen Beurteilung einzusetzen. In der vom Europarat verabschiedeten „Recommendation CM/Rec(2014)3 für den Umgang mit gefährlichen Tätern/innen“
(2) wird außerdem ausgeführt:Für die jeweiligen Täter soll u.a. eine Risiko-Einschätzung vorgenommen werden, die eine langfristige Eingliederung in die Gesellschaft anstrebt. Dies setzt einen individuellen Betreuungsplan voraus. Risikobedürfnisse sollen erkannt und eine Risikoeinschätzung hat zu erfolgen, die auf empirischen und wissen-schaftlichen Erkenntnissen beruht.

Die europäischen Grundlagen und Regelungen mögen bürokratisch wirken, sind aber darauf ausgerichtet, die Fachlichkeit der Dienste zu stärken bei gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte. Auch der DBH-Fachverband hat über Jahre in mehreren Veröffentlichungen und Fachtagungen und in Kooperation mit Fachkräften der Bewährungshilfe aus verschiedenen Bundesländern den Reformbedarf bezüglich Organisationsstruktur, verbindlicher Standards und verantwortlicher Übernahme der Anwendung sozialarbeiterischer Hilfe- und Kontrollprozesse gefordert:

  • Bewährungshilfe und Risiko bei den ambulanten sozialen Diensten der Justiz: Fachtagung Frankfurt Juni 2015
  • Bewährungshilfe in Europa, Soziale Arbeit- Risikomanagement – Gesellschaft: Fachtagung Frankfurt Dezember 2010
  • Kriminalpolitische Herausforderungen, Bewährungs- und Straffälligenhilfe auf neuen Wegen, Zinnowitz 2008, mit dem Beitrag: Risikoorientierung – Eine grundlegende Ausrichtung der Bewährungshilfe von Klaus Mayer(3)
  • Der Kontrollprozess in der Bewährungshilfe - Ergebnisse des Qualitätsprozes-ses in Bayern – Bestandsaufnahme, Vergleich und kritische Diskussion: Fachtagung September Göttingen 2008
  • Fortentwicklung der Sozialen Dienste der Justiz – Strukturen / Diagnosen / Kategorien: Fachtagung Kassel Mai 2007
  • Sicherheit und Risiko – Soziale Arbeit im Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Privatisierung: DBH-Bundestagung 2006 in Bremen (4)

Der Bundesgeschäftsführer des DBH-Fachverbandes, Peter Reckling, hat darüber hinaus einen Reformbedarf in diesem Zusammenhang in zehn Thesen beschrieben (erstmals in einem Aufsatz im Jahre 2006). Sie haben auch heute ihre Berechtigung (wobei das benannte Kategorienmodell auch eine andere Gestaltung erhalten kann). Die in diesem Zusammenhang wichtigen Thesen lauten (auf die weiteren Thesen zum Reformbedarf (5) wird hier aus Gründen der Kürze der Ausführungen verzichtet):(6)

  • Verbindliche Standards entwickeln und festlegen
    Die Sozialen Dienste der Justiz hatten in den letzten Jahren eine bedeutende Wandlung ihrer Grundposition erfahren, ihnen wurde zunehmend ein wichtiger Beitrag zur inneren Sicherheit zugeschrieben. Was auch zur Folge hat, dass die Sozialarbeit ihre Effektivität unter Beweis stellen muss und sich der Kontrolle des Handelns nicht entziehen kann. Bisherige Standards sollten zu verbindlichen Handlungsweisen und organisatorischen Strukturen weiterentwickelt werden.
  • Den Kontrollprozess vertanwortungsvoll gestalten
    Mit der schwierigen Aufgabe der Bewährungshilfe eine Einschätzung des Rückfallrisikos der straffälligen Probanden vorzunehmen und den Kontrollprozess zu organisieren, beschäftigen sich zunehmend Bewährungshelfer/innen in verschiedenen Regionen. Es erscheint sehr sinnvoll, in der Eingangsphase den Betreuungs- und Kontrollbedarf festzulegen und daraus abgeleitet verbindliche Handlungsabläufe festzulegen. Die Einhaltung dieser Festlegungen – die immer wieder zu überprüfen sind – dienen als Qualitätsmerkmal und als Beleg, dass nach den „Regeln der Kunst“ (der Bewährungshilfe) alles Notwendige unternommen wurde.
  • Differenzierte Betreuung der Probanden nach Kategorien
    Mit einer differenzierten Betreuung der Probanden kann die Intensität der Betreuung gesteuert werden. Nicht jeder Proband braucht die gleiche Stärke an Hilfe und Kontrolle durch den/die Bewährungshelfer/in. Rückfallgefährdete sollten eher und intensiver betreut und ggf. auch kontrolliert werden, als diejenigen, von denen ein positiver Bewährungsausgang erwartet wird. Dazu ist ein sinnvolles Kategorienmodell (7) entwickelt worden, in dem fünf Kategorien vorgeschlagen werden: Intensivbetreuung, Betreuung, Beratung, Begleitung/Kontakt, formeller Kontakt. Würden nun die Probanden nach einem einheitlichen Raster beurteilt, so könnten sich daraus erhebliche Differenzierungen und auch weitergehende Chancen ergeben, die Betreuungsformen zu verändern und an den Bedürfnissen des Resozialisierungsbedarfs der Probanden anzupassen. Das hat auch Auswirkungen auf die Betreuungsdichte und die Interventionen. Positive Veränderungen können als Indiz herhalten, um die Aufhebung der Unterstellung anzuregen oder angepasste Anforderungen an die Probanden zu stellen.
  • Ein differenziertes Angebot entwickeln
    Die verschiedenen Methoden der Sozialarbeit sollten verbindlich und strukturiert angewendet werden. Also nicht nur die Einzelfallarbeit, sondern auch Gruppen- und Gemeinwesenarbeit, ist anzuwenden. Dazu sind Spezialisierungen der Mitarbeiter/innen notwendig. Damit eröffnen sich auch Chancen für die Mitarbeiter/innen, sich weiterzuentwickeln. Dies sollte in ein institu-tionelles Konzept jeder Region münden, die nach den bestehenden Erfordernissen der Straffälligen die erforderlichen Schwerpunkte festlegt. Die sich entwickelnde Spezialisierung würde im Interesse der Institution erfolgen und somit auch gefördert werden müssen.

Die Bewährungshilfe ist ein anerkanntes Rechtsinstrument im deutschen Strafrecht. Die Zahlen sprechen für sich: bundesweit betreuen ca. 3.000 Bewährungshelfer/in-nen ca. 200.000 Probanden. Zweidrittel aller Bewährungsverläufe enden mit dem Straferlass. Diese positiven Fakten sind unbestritten und sprechen für eine traditionell starke Bewährungshilfe in Deutschland. Trotzdem gibt es sowohl aus den eigenen Reihen als auch aus der Forschung und justizministerieller Sicht eine Erwartung auf Weiterentwicklungen, die besonders Veränderungen bezüglich der Organisationsstruktur, Entwicklung von verbindlichen Standards und Einbeziehung von Ehrenamtlichen fordern. In diesem Sinne ist das Bestreben des Hessischen Ministeriums der Justiz, ein Einschätzungsverfahren zur Rückfallprävention einzuführen, zu begrüßen. Der Prozess der Anwendung solle aber möglichst offen gestaltet werden, damit die Praktiker/innen ihre Erfahrungen kontinuierlich einbringen können. Reformen sollten Mitarbeiter/innen motivieren, den Veränderungsprozess mitzutragen. Ein Schematismus und eine Stigmatisierung darf hierbei nicht erfolgen. Am Ende füllen die Praktiker/in-nen dieses Verfahren mit Leben. Unbestritten ist außerdem, dass mit Reformen sensibel umgegangen werden muss – gerade wenn es sich, wie bei der Bewährungshilfe, um ein Arbeitsgebiet handelt, in dem die Mitarbeiter/innen in der Vergangenheit relativ selbstständig eigene Arbeitsweisen entwickeln konnten. Wie in jedem Feld der Sozialarbeit muss auch hier genügend Spielraum für Engagement, neue Ideen und Kreativität möglich sein. Nur administrative Anordnungen von oben können dagegen den Effekt haben, dass es zu Konfrontation und damit verbundener Demotivation kommt. Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass Fachkräfte gerade auch bei schwierigen und als gefährlich eingestuften Probanden ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt bekommen und intensive Betreuungsformen mit entsprechender personeller Ausstattung einhergehen müssen.

Mit freundlichem Gruß
für das DBH-Präsidium
Peter Reckling

(1) Angenommen vom Ministerkomitee am 20. Januar 2010 in der 1075. Sitzung der Ministerbeauftragten.
(2) Siehe: http://dbh-online.de/unterseiten/themen/soziale.php?id=659 und das Originaldokument: https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2163607&Site=CM&BackColorInternet=C3C...
(3) DBH-Materialien Nr. 62, -  Kriminalpolitische Herausforderungen, Bewährungs-  und Straffälligenhilfe auf neuen Wegen, Zinnowitz 2008, Köln 2009.
(4) DBH-Materialien Nr. 55, -  Sicherheit und Risiko – Soziale Arbeit im Spannungsfeld zwischen Kontrolle und Privatisierung, Köln 2007.
(5) Diese lauten in Kürze: Ehrenamtliche in die Bewährungshilfe einbeziehen, Organisationsstruktur reformieren und Hierarchien annehmen, Institutionelles Verständnis beleben und Teamarbeit entwickeln, Entwicklung eines Sozialen Dienstes der Justiz, Öffentlichkeitsarbeit örtlich, regional und überregional, Kooperation mit der freien Straffälligenhilfe.
(6) Siehe Peter Reckling, Reformbedarf, Präsentation bei der DBH-Bundestagung, Darmstadt 2012: http://www.dbh-online.de/buta/ausw/WS-C_Reckling_Reform+Laendervergl-BwH....
(7) Wilhelm S. Schmitt; Kategorienmodell -  Eine Alternative zu Fallzahlen als Index für Belastung bei Bewährungshelfern; Zeitschrift Bewährungshilfe Nr. 3/2003, Forum Verlag Godesberg, 2003.

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