Ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit?

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Seit Jahrzehnten warten Praktikerinnen und Praktiker sowie Berufsverbände auf die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Darauf verweist die Koordinationsstelle Fanprojekte bei der dsj (KOS) und legt jetzt ein Rechtsgutachten vor, um den Reformbedarf zu verdeutlichen.

Der Paragraph 53 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger- regelt die Berufsgruppen die ein Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) innehaben. Der Mehrzahl der Sozialarbeitenden wird gegenüber der Strafprozessordnung ein ZVR verwehrt. Bekannter in der Sozialen Arbeit ist der §203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen- (Schweigepflicht).

Unter § 203 S.1 Nr. 6 sind alle staatlich anerkannte Sozial Arbeiter*innen eingeschlossen.

Unter bestimmten, gesetzlichen geregelten Umständen können „Geheimnisse“ i. d. S. §203 StGB offenbart werden. Zu diesen Umständen zählen das Abwenden einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben und Gesundheit Dritter sowie Zeugnis- bzw. Offenbarungspflichten. „Überall da, wo der / dem Schweigepflichtigen kein ausdrückliches gesetzliches ZVR zusteht, hat die prozessuale Aussagepflicht eindeutig Vorrang. Dies ergibt der Umkehrschluss aus § 53 StPO.25.

Welche Folge diese Aussagepflicht habe kann, erlebten unter anderem Sozialarbeitende der Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS). Sozialarbeiter*innen wurden von „Mitarbeiter*innen von Polizei oder Staatsanwaltschaft als Zeugen geladen bzw. in einzelnen Fällen sogar Zwangsmittel angedroht wurden, um Zeugenaussagen zu erlangen.“

Zum Rechtsgutachten

 

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