Langfassung der Studie zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht nun online

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Die vorliegende Arbeit befasst sich sowohl rechtsdogmatisch, als auch empirisch mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht. In dogmatischer Hinsicht werden insbesondere die Zwecke der Weisung, ihr Adressatenkreis, mögliche Maßnahmen bei Verstößen sowie Fragen des Verfahrens und des Datenschutzes angesprochen. Für die empirische Studie wurden quantitative und qualitative Methoden vereint. Im Zentrum der Analyse stand eine umfassende Aktenauswertung. Daneben wurden eine Fragebogenerhebung sowie Experteninterviews durchgeführt. Auch Probanden berichteten über ihre Erfahrungen. Die Ergebnisse dieser Erhebungen erlauben insbesondere einen Überblick über die derzeitige Erteilungspraxis der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die praktische Umsetzung und ihre Bedeutung im Verlauf einer Führungsaufsicht. Auch die Auswirkungen der Überwachung für die Probanden sowie die Akteure in der Justiz und der Polizei werden diskutiert. Abschließend werden sowohl Vorschläge zur Umsetzung der Maßnahme nach geltendem Recht, als auch zu einer möglichen Reform gemacht.

Kernergebnisse der Studie:

  • Anfang 2014 gab es 70 permanent überwachte ehemalige Straftäter oder Maßregelinsassen
  • die Anordnungszahlen differieren zwischen den einzelnen Bundesländern erheblich: in absoluten Zahlen weist das Bundesland Bayern die meisten EAÜ-Fälle auf
  • die EAÜ wurde zum Untersuchungszeitpunkt ausschließlich bei Sexual- und Gewaltstraftätern angewandt
  • im Vorfeld der Weisungserteilung arbeiten die verschiedene Akteure eng zusammen, eine große Rolle spielt hierbei die Durchführung polizeilicher Risikoprogramme
  • Fallkonferenzen sind theoretisch in allen Bundesländern vorgesehen
  • EAÜ-Probanden stehen unter einer recht engmaschigen Kontrolle: der Weisungskatalog i.S.d. § 68b Abs. 1 StGB ist signifikant größer als die der untersuchten Vergleichsgruppe
  • Problematisch wird die häufige Erteilung von „Gebotszonen“ nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB bewertet; seltener erfolgt eine EAÜ aus spezialpräventiven Gründen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, die i.d.R. dem Schutz einer konkreten Person dient („Verbotszone“)
  • mehrheitlich werden die EAÜ-Weisungen von den Probanden eingehalten; ein häufiger Verstoß liegt durch das Versäumnis vor, die „Fußfessel“ aufzuladen. Entsprechend viele Meldungen gehen bei der GÜL ein, die größtenteils auf eine schwache Batterieladung zurückzuführen sind
  • mit der Durchführung der EAÜ geht nach Aussage der befragten Akteuren ein großer Verwaltungsaufwand einher; insbesondere leidet nach Auskunft der befragten Akteure aus der Bewährungshilfe die Beziehungsarbeit zum Probanden durch die Anwendung der EAÜ
  • alle befragten Akteure sind sich einig, dass eine EAÜ keine Straftaten verhindern kann; eine Abschaffung wird jedoch nur von einer Minderheit gefordert
  • die befragten Akteure in Justiz und Polizei lehnen eine Ausweitung der Anwendung der EAÜ auf weitere Probanden / Straftaten ab

Zur Dissertation

Kurzbericht

 

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Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
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