Nordrhein-Westfalen fordert das Konzept „Therapie statt Strafe" zu erhalten!

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Bereits im Februar 2024 hatte der Bundesrat auf Initiative Nordrhein-Westfalens einen Gesetzentwurf zum Ansatz "Therapie statt Strafe" nach § 35 BtMG beschlossen. Durch die vorzeitige Auflösung des Bundestags konnte er jedoch nicht mehr beraten werden. Nun wurde beschlossen, erneut einen Gesetzesantrag in den Bundesrat einzubringen. 

Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 05. August 2021 (B 4 AS 58/20 R). Das Gericht entschied, dass Personen keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem SGB II haben, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung zurückgestellt wird, weil die Person wegen der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit in einer stationären Therapieeinrichtung untergebracht ist.

Im Gesetzesentwurf vom 29.11.2023 heißt es: "In der Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass für Gefangene, gegen die eine nach § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe vollstreckt wird, eine Vermittlung in eine notwendige Therapie nach § 35 BtMG faktisch unmöglich wird. Denn die Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz während der Therapie, sondern sie führt insbesondere auch dazu, dass den Verurteilten keine ausreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während der Therapiemaßnahme zur Verfügung stehen. In manchen Ländern verweigern die zuständigen Träger unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. August 2021 sogar Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Daher steht zu befürchten, dass die Fachkliniken die Aufnahme dieser Personen trotz Kostenzusage verweigern, da die Therapienebenkosten durch die therapiewilligen Personen nicht mehr geleistet werden können. Auch die Erlangung einer Kostenzusage durch die Krankenversicherung wird durch die genannte Rechtsprechung erschwert."

Das Konzept "Therapie statt Strafe" ist daher gefährdet! 

DHS e.V. und BAG-S e.V. fordern:

  • § 7 Absatz 4 SGB II so zu ändern, dass ein Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG nicht mehr zum Leistungsausschluss führt,
  • Krankenversicherungsschutz und Existenzsicherung während der Therapie verbindlich zu gewährleisten.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier

Die Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2025 finden Sie hier.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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