Auswirkungen des Coronavirus in der Justiz

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In Deutschland haben die Bundesländer verschiedene Maßnahmen im Bereich der Justiz getroffen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Menschen vor einer COVID-19-Infektion zu schützen. Mit der folgenden Darstellung wollen wir einen Überblick über die Vorkehrungen im Bereich Justizvollzug und in den Sozialen Diensten der Justiz / Bewährungshilfe in den 16 Bundesländern geben.

In allen Vollzugsanstalten bundesweit gilt zudem ein Besuchsverbot von Privatpersonen. Zur Kompensation wird teilweise Videotelefonie eingesetzt oder die Häftlinge dürfen länger telefonieren.

Informationen zum Umgang mit Corona im Bereich der Justiz im europäischen und internationalen Ausland finden Sie hier:

Sollten aus Ihrem Bundesland Informationen fehlen oder sich neue Entwicklungen ergeben haben, dann teilen Sie uns dies gerne mit und wir ergänzen die Darstellung.

Die dargestellten Informationen beziehen sich in der Regel auf öffentliche Bekanntmachungen, die fortlaufend aktualisiert werden.

Stand: 30.04.2020


Verschobener Haftantritt: Ersatzfreiheitsstrafen, um drei Monate verschoben. Kein Haftantritt für Freiheitsstrafen bis unter 6 Monaten.

Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.


Bewährungshilfe/Gerichtshilfe/Täter-Opfer-Ausgleich:

  • grundsätzlich finden Klientenkontakte telefonisch statt, persönliche Kontakte, nur wen dies zwingend erforderlich ist (z.B. Erfüllung von richerlichen Weisungen, Betreuungsstufenkonzept)
  • Dienststellen sind geschlossen, es finden nur geplante Klientenkontakte statt

Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg

 

Verschobener Haftantritt: Späterer Haftantritt für Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe (als Folge der Nichtzahlung einer Geldstrafe), einen Jugendarrest (Freizeit-, Kurzarrest oder maximal vierwöchiger Dauerarrest) oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verbüßen müssen.

Haft-Entlassung/-Unterbrechung:Keine.

Weitere Informationen zum Justizvollzug:

  • Alle 36 bayerischen Justizvollzugsanstalten wurden aufgefordert, die bestehenden Pandemieplanungen zu aktualisieren, Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen und Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel - soweit möglich - aufzustocken. Zusätzlich erhält der Justizvollzug Schutzmasken aus der zentralen Beschaffung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
  • Bedienstete und Gefangene müssen, wo immer möglich, den vorgegebenen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
  • Vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausgang oder Hafturlaub, sind derzeit ausgesetzt.
  • Alle neu zugegangenen Gefangenen werden für in der Regel zwei Wochen von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht.
  • Zum Ausgleich der Untersagung von Besuchen in den Justizvollzugsanstalten werden Telefonate großzügig zugelassen und bei Bedarf finanziell unterstützt.
  • Wenn es zu einem Verdachtsfall in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt kommt, werden abhängig vom konkreten Einzelfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Gesundheitsamt die gebotenen Maßnahmen ergriffen, z.B. Quarantäne des Betroffenen und der Kontaktpersonen.
  • In dem Fall, dass eine intensivmedizinische Behandlung wegen einer Infektion erforderlich werden sollte, würde diese in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt in einer klinischen Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs erfolgen.
Bewährungshilfe/Gerichtshilfe:

  • Die Arbeit in den Kernaufgaben der Bewährungs- und der Gerichtshilfe sowie der Psychotherapeutischen Fachambulanzen bleibt aufrechterhalten; persönliche Gespräche sind derzeit auf das notwendige Mindestmaß reduziert und werden nur äußerst restriktiv durchgeführt.
  • Soweit möglich werden Beratungs- und Therapiegespräche telefonisch statt persönlich abgehalten. Soweit persönliche Kontakte und Gespräche erforderlich sind, werden diese dem tatsächlichen Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung aller Interessen, wie insbesondere Infektionsschutz und Rückfallgefahr, entsprechend abgehalten
  • Um akuten Krisensituationen der Probanden, die auf Grund der Corona-Krise in ihren gewöhnten Alltagsstrukturen beeinträchtigt sind, entgegenzuwirken und einen Rückfall in alte Strukturen und erneute Straffälligkeit zu vermeiden, ist eine Erreichbarkeit der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe und der Psychotherapeutischen Fachambulanzen zu den üblichen Sprechzeiten gewährleistet.
  • Die Betreuung und Therapie findet orientiert an dem individuellen Bedarf statt; auch Runde Tische und Fallkonferenzen werden bei Bedarf durchgeführt.

Quelle: Justizministerium Bayern

 

Verschobener Haftantritt: Freiheitsstrafen von weniger als drei Jahren wird bis zum 15. Juli 2020 aufgeschoben. Das gilt allerdings nur für verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Untersuchungshaft befinden.

Entlassung/Unterbrechung: Ersatzfreiheitsstrafen werden bis zum 15. Juli 2020 unterbrochen.
Besonderheit: Der Vollzug von Jugendarrest (§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 86f. JGG) in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg wird ausgesetzt.

Bewährungshilfe/Gerichtshilfe/Täter-Opfer-Ausgleich:

  • Die Dienststellen der Sozialen Dienste im Stadtgebiet sind für den Besuchsverkehr geschlossen. Nach Vorabsprache und unter Einhaltung der Hygienevorschriften wird der persönliche Gesprächskontakt sichergestellt/ermöglicht
  • Für alle Standorte der Sozialen Dienste der Justiz sind zusätzliche zentrale Telefonnummern und eine zentrale E-Mail Adresse eingerichtet, die während der üblichen Geschäftszeiten die persönliche Erreichbarkeit der Gerichts- und Bewährungshilfe sicherstellen sollen. Die entsprechenden Informationen dazu sind auf der Website der Behörde veröffentlicht
  • Der Kontakt zu den Proband*innen/ Klient*innen sowie zu den auftraggebenden Stellen wird in der Regel aktiv telefonisch, per E-Mail oder auch postalisch gesucht/gehalten.

Quelle: Senatsverwaltung Berlin

 

Verschobener Haftantritt: Von Ladungen zum Antritt neuer Ersatzfreiheitsstrafen wird derzeit abgesehen. Darüber hinaus werden bereits veranlasste Ladungen sowie etwaige Vorführ- oder Vollstreckungsbefehle zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen zurückgenommen.

Entlassung/Unterbrechung: Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wird unterbrochen. Dies bedeutet, dass Ersatzfreiheitsstrafler vorübergehend aus der Haft entlassen werden. Diese Personen werden zu einem späteren Zeitpunkt ihre Ersatzfreiheitsstrafe fortsetzen, sofern sie nicht zwischenzeitlich die von einem Gericht verhängte Geldstrafe begleichen.

Quelle: Justizministerium Brandenburg

 

Verschobener Haftantritt: Haftantritt der Ersatzfreiheitsstrafe bis 15.05.2020 verschoben.

Entlassung/Unterbrechung: Für Gefangene, die gegenwärtige eine ESF absitzen, wird diese – soweit keine Vollstreckungsverjährung droht – bis zunächst 15. Mai 2020 unterbrochen.


Bewährungshilfe:

  • alle Bewährungshelfer*innen sind telefonisch für die Kleintengruppe erreichbar.
  • Bewährungshelfer*innen sind in den Dienststellen persönlich vor Ort-
  • Hausbesuche erfolgen nur, wenn dies unter Einhaltung der Hygienevorschriften erforderlich ist.

Quelle: Justizressort Bremen

 

Verschobener Haftantritt: In Hamburg werden zu kürzeren Freiheitsstrafen Verurteilte vorerst nicht mehr zum Haftantritt geladen und nach bereits Geladenen nicht mehr gefahndet. Das gilt für Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, soweit sich die Verurteilten noch auf freiem Fuß befinden und ihnen keine der Gewalt-, Waffen-, Sexual-, gemeingefährlichen oder Organisierten Kriminalität zuzuordnende Straftat zur Last liegt. Nicht zum Haftantritt geladen werden also etwa wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten Verurteilte. Die endgültige Entscheidung über ein Absehen von der Ladung trifft die Staatsanwaltschaft. Weiterhin werden vorerst keine Ersatzfreiheitsstrafen mehr vollstreckt. Auch der Jugendarrest wird vorerst nicht vollzogen.

Entlassung/Unterbrechung: Freiheitsstrafen (von maximal 18 Monaten, keine Straftaten der Gewalt-, Waffen- oder Sexualdeliktes oder wegen Delikten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität oder gemeingefährlicher Straftaten).

Quelle: Justizbehörde Hamburg

 

Verschobener Haftantritt: Von Haftantritt von Ersatzfreiheitsstrafen wird abgesehen.

Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.

Quelle: Zeitung Fulda

 

Verschobener Haftantritt: Haftantritt von Ersatzfreiheitsstrafen wird verschoben.

Entlassung/Unterbrechung: Ersatzfreiheitsstrafen Weitere Besonderheiten: Für den Justizvollzug ist geregelt, dass alle Neuzugänge vorübergehend in Aufnahmestationen in der JVA Bützow und in der JVA Neustrelitz konzentriert werden.

 

Quelle: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

 

Verschobener Haftantritt: Kein Haftantritt für Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten verurteilt wurden (ausgenommen zwingende Gründe, Sexualstraftaten) sind. Dies gilt auch für Ersatzfreiheitsstrafen und Jugendarrest.

Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.

Quelle: Justizministerium Niedersachsen

 

Verschobener Haftantritt: Ersatzfreiheitsstrafe, Erzwingungshaft, Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten ( außer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), Jugendarrest.

Entlassung/Unterbrechung: Für Gefangene, die zurzeit unter Vollstreckungsleitung einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten - jeweils ohne Anschlussvollstreckung - verbüßen, kann der Vollzug unterbrochen werden, wenn ihre Entlassung in der Zeit bis zum 31.07.2020 ansteht. Eine Unterbrechung kommt jedoch nicht in Betracht,

  • wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer der im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten verhängt wurde (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
  • gegen den Gefangenen oder die Gefangene während der laufenden Inhaftierung nach dem 1. Januar 2020 Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
  • der/die Gefangene entwichen oder vom Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt ist,
  • dem/der Gefangenen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder einer Strafunterbrechung eine Straftat begangen zu haben, die Wohnung, die gesundheitliche Versorgung oder der Lebensunterhalt der/des Gefangenen nicht gesichert ist,
  • der/die Gefangene sich in einer therapeutischen Behandlung befindet, oder ausländerrechtliche Maßnahmen geplant sind.

Quelle: Justizministerium Nordrhein-Westfalen

 

Verschobener Haftantritt: von Ersatzfreiheitsstrafen.

Entlassung/Unterbrechung: Schließung der Jugendarrestanstalt Worms.

Quelle: Portal juris

 

Verschobener Haftantritt:

  • Kein Haftantritt zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen,
  • Aufschub der Vollstreckung von kürzeren Freiheitsstrafen (bis 18 Monate bzw. Strafreste bis 1 Jahr), sofern die Verurteilung nicht wegen eines Verbrechens, einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182 StGB, § 4 Gewaltschutzgesetz oder einer entsprechenden Rauschtat (§ 323a StGB) erfolgt ist,

Entlassung/Unterbrechung:Schließung der Jugendarrestanstalt Lebach.


Bewährungshilfe:

  • Kontakte zu Probanden und Netzwerkpartnern werden überwiegend telefonisch gehalten; in notwendigen Fällen findet eine persönliche Kontaktaufnahme außerhalb der Dienststellen statt,
  • Verhandlungstermine werden wahrgenommen, sofern eine schriftliche Berichterstattung nicht ausreichend ist,
  • Alle Dienststellen sind mit Mitarbeitern besetzt.

Quelle: Landesregierung Saarland

Verschobener Haftantritt: Kein Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendarrest sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bei nicht schwerwiegenden Verbrechen.

Entlassung/Unterbrechung:Es liegen dazu keine Informationen vor.

Quelle: Justizministerium Sachsen

 

Verschobener Haftantritt: Es liegen dazu keine Informationen vor.
Entlassung/Unterbrechung: Die Jugendarrestanstalt in Halle (Saale) wird, zunächst vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, geschlossen.

Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz / Bewährungshilfe:

  • Die Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz sind weiterhin telefonisch und schriftlich zu erreichen,
  • dazu zählen insbesondere Hausbesuche und alle sonstigen aufsuchenden Tätigkeiten (wie zum Beispiel Jobcenter, Vollzugsanstalten, Beratungsstellen oder andere Netzwerkpartner),
  • Sprechtage und Außensprechstunden finden in diesem Zeitraum nicht statt,
  • das Anti-Gewalt-Training wird ebenfalls in dieser Zeit ausgesetzt und zur gegebenen Zeit nachgeholt.,

Quelle: Justizministerium Sachsen-Anhalt

 

Verschobener Haftantritt: Es liegen dazu keine Informationen vor.
Entlassung/Unterbrechung: Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurze Freiheitsstrafen (hier gilt die Einzelfallabwägung) sowie Jugendarrest werden verschoben.
Besonderheiten: Es erfolgt eine isolierte Unterbringung von Neuzugängen für mindestens 14 Tage in hierfür eingerichteten Zugangsabteilungen unter Quarantänebedingungen.

 

Quelle: Justizministerium Schleswig-Holstein

 

Verschobener Haftantritt: Haftantritt zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen werden verschoben.
Entlassung/Unterbrechung: die Jugendarrestanstalt bleibt bis auf weiteres geschlossen, ansonsten keine Entlassungen

Quelle: Justizministerium Thüringen

 

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffäligenhilfe e.V.Confederation of European Probation

Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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