Stellungnahme vom Juli 2004 zur Umfrage über eine mögliche Neufassung der Vorschriften über die Führungsaufsicht

Datum: 
2004-07-01 00:00:00
Frage 1: Sollte die Führungsaufsicht grundsätzlich ersatzlos abgeschafft oder durch ein Modell der „automatischen“ Vollstreckungsaussetzung mit Bewährungsunterstellung ersetzt werden?

Wir konnten in unserem Verband bisher keine breite und zugleich alle Berufsgruppen detailliert umfassende Erhebung durchführen. Aufgrund der bisherigen internen Meinungsbildung zeichnet sich freilich ab, dass vor allem die Praktiker vor Ort große Zweifel an der Tauglichkeit und dem Nutzen der Führungsaufsicht (- im weiteren als FA bezeichnet -) haben, entweder ganz grundsätzlich oder, im Falle einer grundsätzlichen Befürwortung ihres kriminalpolitischen Grundanliegens, jedenfalls im Vergleich zu anderen Möglichkeiten des Umgangs mit schwierigen und gefährdeten, ggf. auch in relativ hohem Maße gefährlichen Straftätern.

Das verfügbare gesetzliche Instrumentarium der Führungsaufsicht wird nur in sehr begrenztem Ausmaß genutzt. Leider gibt es keine verlässliche bundesweite Erhebung, aus der die ganze Bandbreite der möglichen Verhängung von FA durch die Gerichte (- im Weiteren als primäre FA bezeichnet -) bzw. des möglichen Eintritts von Gesetzes wegen (- im Weiteren als sekundäre FA bezeichnet -) adäquat abgebildet wird. Nicht einmal die Gesamtzahl als solche ist mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar. Die verfügbaren amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes weisen FA nur auszugsweise, nur in ausgewählten Jahrgängen, und außerdem nicht stets in gleichartiger Form aus. Daher ist es erst recht nicht möglich, solide Langfristverläufe nachzuzeichnen.

Dieser Mangel ist nicht nur wissenschaftlich bedauerlich. Vielmehr ist es in hohem Maße erstaunlich, dass Praxis und Politik in diesem Feld, das in offiziellen Verlautbarungen als so wichtig bezeichnet wird, das zuletzt durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen Gefährlichen Straftaten“ vom 26. 1. 1998 (BGBl I, 160) rechtspolitisch sozusagen aufgewertet wurde, und das im Zusammenhang mit den Diskussionen um die sog. nachträgliche Sicherungsverwahrung erst recht konkrete Beachtung verdient, so wenig Wert (- jedenfalls nach außen hin wenig erkennbaren Wert - ) auf eine solide Datengewinnung legen, von einer genauen Evaluation im engeren Sinne einmal ganz zu schweigen.

Die primäre FA darf, in Anlehnung an eine auch bei anderen Normen – wie beispielsweise bei dem thematisch weit entfernten Adhäsionsverfahren – geläufige Redeweise, als (fast) totes Recht bezeichnet werden. Die für die Verhängung der FA neben einer Strafe (§ 68 StGB) zuständigen Strafgerichte machen von dieser Möglichkeit einer sozusagen ambulanten Intensivüberwachung so gut wie keinen Gebrauch.

Im Jahr 1980, also einem Bezugsjahr, in dem mit gewisser Berechtigung von einer „Routinisierung“ der Praxis im Umgang mit der seit Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes (1975) eingeführten Maßregel der Besserung und Sicherung, in Nachfolge zur früheren Polizeiaufsicht, ausgegangen werden darf, verhängten die Gerichte in 353 Fällen FA, darunter bei 316 Erwachsenen, 31 Heranwachsenden und 6 Jugendlichen.

Für die Jahre danach wird FA in den Statistiken teilweise gar nicht mehr ausgewiesen. Die jüngsten verfügbaren Angaben findet man in der Strafverfolgungsstatistik des Jahrgangs  2002. In diesem Bezugsjahr gab es noch 75 Anordnungen von FA, darunter bei 44 Erwachsenen, 18 Heranwachsenden und 13 Jugendlichen.

Zur Gewichtung dieses Befundes sei, abgesehen vom Rückgang der absoluten Zahlen der verhängten FA überhaupt, nur global angeführt, dass auf der einen Seite pro Jahr die Aburteilungen durch die Strafgericht insgesamt (zuletzt) bei rund 900.000 Fällen liegen, und dass die Verurteilungen gerade auch bei denjenigen Taten, die FA nach sich ziehen können, gestiegen sind.

Die Palette der „FA-Taten“ ist breit gespannt. Überwiegend handelt es sich um Delikte, die entweder in großen Teilen gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig begangen werden bzw. die erheblichen seelischen, körperlichen oder wirtschaftlichen Schaden setzen können. Ohne Anspruch auf letzte Vollständigkeit seien hier genannt (auch mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 JGG für Jugendliche und § 105 Abs. 1 JGG für solche Heranwachsende, bei denen das Gericht materielles Jugendstrafrecht anwendet):

§ 129 a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen).

§ 181 b StGB in Verbindung mit § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 174 a (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174 b (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), § 174 c (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder sonstigen Betreuungsverhältnisses), § 176 (Sexueller Missbrauch von Kindern), § 176 a (Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern), § 176 b (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge), § 177 (Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung), § 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen), § 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger), § 180 b (Menschenhandel); § 181 (Schwerer Menschenhandel), § 181 a (Zuhälterei), § 182 (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

§ 239 c StGB in Verbindung mit § 239 a (Erpresserischer Menschenraub), § 239 b Geiselnahme.

§ 245 StGB in Verbindung mit § 242 (Diebstahl), § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls), § 244 (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruch), § 244 a (Schwerer Bandendiebstahl).

§ 256 StGB in Verbindung mit § 249 (Raub), § 250 (Schwerer Raub), § 251(Raub mit Todes- folge), § 252 (Räuberischer Diebstahl), § 253 (Erpressung), § 255 (Räuberische Erpressung).

§ 262 StGB in Verbindung mit § 259(Hehlerei), § 260 (Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei), § 260 a (Gewerbsmäßige Bandenhehlerei), § 261 (Geldwäsche).

§ 263 StGB (Betrug).

§263 a StGB (Computerbetrug).

§ 321 StGB in Verbindung mit § 306 (Brandstiftung), § 306 a (Schwere Brandstiftung), § 306 b (Besonders schwere Brandstiftung), § 307 (Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie), § 308 (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion), § 309 (Missbrauch ionisierender Strahlen), § 310 (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens), § 316 c (An- griffe auf den Luft- und Seeverkehr).

 

Nimmt man für den Jahrgang 2002 nur eine Auswahl der wohl ohne große Diskussion als schwer zu beurteilenden Tatbestände heraus (nämlich, relativ gewillkürt, die §§ 129a, 176 a und b, 180 b, 181, 239 a und b, 244 und 244 a, 250 und 251, 306a und b, 316 c StGB), so würde bei rund 9000 Aburteilungen, um die es hier zusammengezählt geht, die Rate der an- geordneten Führungsaufsichten bei 0,8 % liegen. Im Blick auf alle denkbaren Tatbestände gerät man nicht einmal in den Promillebereich.

Ob man einen derartigen Befund als eher beunruhigend oder eher beruhigend bewertet, hängt vor allem von der kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Grundeinstellung ab. In unserem Verband sind die Orientierungen nicht einheitlich. Das kann hier dahin stehen. Denn analytisch betrachtet sind die Diskrepanzen zwischen der gesetzlichen Unterstellung der Gefährlichkeit von Tätern in den betreffenden Deliktsbereichen, dem Ausmaß der Aburteilungen und Verurteilungen gerade im Bereich ziemlich eindeutig schwerer Tatbestände, und dem praktischen Gebrauchmachen von FA durch die Gerichte so oder so nicht konsistent.

Als einfachste Schlussfolgerung drängt sich auf, dass die primäre FA als rechtliches Instrument der Kontrolle von Wiederholungstätern von der Praxis wenn schon nicht benötigt, dann jedenfalls nicht angenommen wird. Als einfachste Lösung daraus würde man ableiten können, sie abzuschaffen.

Die Führungsaufsicht, die von Gesetzes wegen eintritt, spielt quantitativ demgegenüber eine durchaus erhebliche Rolle. Dabei sind auch hier genaue Zahlen nicht verfügbar. Nicht alle Fallgestaltungen passen exakt zu dem oben gebrauchten Begriff der „sekundären“ FA; eine Ausnahme bildet § 67 b StGB, wenn das Gericht bei Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt zugleich mit dieser Anordnung deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzt. Ansonsten geht es bekanntlich immer um Fälle der Art, dass Betroffene aus dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedingt entlassen werden bzw. eine Freiheits- oder Jugendstrafe von 2 Jahren (unter bestimmten Umständen von 1 Jahr) voll verbüßt haben.

Eintritt der FA von Gesetzes wegen im Einzelnen:

§ 67 c StGB (Aussetzung der FA zur Bewährung, wenn das Gericht nach Vorwegverbüßung einer Freiheitsstrafe zu der Ansicht kommt, dass der Zweck der ursprünglich verhängten Maßregel die Unterbringung nach dem Vollzug der Strafe nicht mehr erfordert).

§ 67 d Abs. 1 StGB (Aussetzung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung).

§ 67 d Abs. 5 StGB (Bestimmung durch das Gericht nach mindestens einjährigem Vollzug der Maßregel, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht mehr weiter zu vollziehen ist, weil ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht mehr erreicht werden kann).

§ 67 d Abs. 2 StGB (Aussetzung der weiteren Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird).

§ 67 d Abs. 3 StGB (Erklärung der Erledigung der Sicherungsverwahrung durch das Gericht nach 10 Jahren der Unterbringung, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden).

§ 68 f Abs. 1 Variante 1 StGB, ggf. auch „parallel“ aufgrund § 7 JGG (str.) (Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat in anderen als

„Sexualdelikten“).

§ 68 f Abs. 1 Variante 2 StGB (Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen einer der in § 181 b StGB genannten Straftat: „Sexualdelikte“, s. o. bei primärer FA).

Anhand der amtlichen Statistiken sind nur Bestandszahlen von solchen Probanden einer Zählung zugänglich, die einem hauptamtlichen Bewährungshelfer bzw. einer hauptamtlichen Bewährungshelferin unterstellt sind, dazu nur für den Stichtag 31. Dezember, und schließlich nur für verstreute Jahrgänge. Im Jahr 1980 waren rund 7.400 Probanden unterstellt, davon 6.688 Erwachsene, 513 Heranwachsende und 180 Jugendliche. Der zuletzt verfügbare Jahrgang der Bewährungshilfestatistik des Statistischen Bundesamtes bezieht sich auf das Berichtsjahr  1999. Damals waren rund 12.500 FA-Probanden unterstellt, darunter 11.213 Erwachsene, 982 Heranwachsende und 267 Jugendliche. Für das Jahr 2004 darf man, aufgrund einer Hochrechnung der Entwicklung und unter Verwendung interner Quellen aus einzelnen Ländern,  mit einer Gesamtzahl von 15.000 bis 20.000 FA-Probanden in der Bundesrepublik Deutschland rechnen.

Diese Zahl führt nicht zu der quasi natürlichen Schlussfolgerung wie bei der primären FA, das Beste, jedenfalls Einfachste, sei die Abschaffung der Maßregel. Aber die Zahl belegt auch nicht in sich und für sich, dass die Entlassenen, die unter FA fallen, durch die Bank zu den (schwer) „Gefährlichen“ gehören. Verbindliches – und das heißt über individuelle Eindrücke hinaus objektivierbares -Wissen ist nicht vorhanden, nicht aus der Praxis und schon gar nicht aus der Wissenschaft.

Deshalb bewegt sich nach unserer Ansicht derzeit jegliche Reformdiskussion im Ungewissen. Wer handeln will, befindet sich, um an eine Aussage von Professor Heinz (Konstanz) in anderem Zusammenhang anzuknüpfen, im kriminalpolitischen Blindflug.

Der anstelle einer Abschaffung der FA diskutierte Vorschlag, ein Modell der quasi automatischen Aussetzung der Vollstreckung von (insbesondere längeren) Freiheitsstrafen mit Bewährungsunterstellung einzuführen, hat nach unserer Meinung auf den ersten Blick einen gewissen Reiz für sich. Zumindest würde ein solches Modell eine erhebliche Erleichterung für die Justizpraxis mit sich bringen, weil Prognosen überflüssig würden und insbesondere in schwierigen Grenzfällen keine Gutachten eingeholt werden müssten.

Wir stimmen der Einschätzung zu, dass zur Einführung eines solchen umfassenden Modells das gesamte bisherige System der Strafrestaussetzung neu konstruiert werden müsste. Die interessanten Modelle aus dem Ausland bedienen sich im Übrigen weithin der Methode der sog. geteilten Strafen (auch Split-Sentences genannt), wonach von vornherein eine (Art von) Bewährungszeit oder Bewährungsstrafe mit einer Periode des Freiheitsentzuges in der Anstalt verbunden ist. Im benachbarten Österreich wäre auf das Institut der sog. Teilbedingten Strafe hinzuweisen. Es ist uns nicht bekannt, ob diese Strafen rechtsvergleichend oder insbesondere im Wege eines Rechtstatsachen-Vergleichs schon hinreichend analysiert wurden, um die Frage ihrer Übertragbarkeit auf Deutschland in solider Weise entscheiden zu können. Rechtstechnisch wäre, vom ersten Ansatz her noch einfach, an § 56 Abs. 4 Satz 1 StGB bei der Freiheitsstrafe und an § 21 Abs. 3 Satz 1 JGG bei der Jugendstrafe anzusetzen: Das Verbot der Teilaussetzung könnte einfach „beseitigt“ werden.

Im Übrigen meinen wir, dass eine „automatische“ Unterstellung unter Bewährungshilfe in allen Fällen in kürzester Frist zu einer völligen Überlastung des ambulanten Bereiches führen würde. Bei einer Konzentration auf „schwere“ Fälle wäre das Kriterium der Strafdauer oder Verbüßungsdauer allein nicht hinreichend, so dass am Ende doch wieder Prognosen erforderlich würden, und seien es nur Prognosen als individuelle positive Ausnahmen von der gesetzlichen Negativprognose, wie das jetzt im Verhältnis von § 68 f Abs. 1 zu § 68 f Abs. 2 StGB bei den sog. Vollverbüßern einer Freiheitsstrafe der Fall ist.

 

2. Sollten die Befugnisse der mit der Vollstreckung der Führungsaufsicht befassten Stellen gestärkt werden – und ggf. wie - ?

Ob der für die Befragung mitgeteilte Befund voll zutrifft, dass nach geltendem Recht auf Pro- banden der FA, die keine oder wenig Motivation zeigen, kaum eingewirkt werden kann, ist  für uns eine in mehrerer Hinsicht offene Frage.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die angeführte Strafsanktion des § 154 a StGB nach unserem Eindruck in der Praxis mitunter als „Wink mit dem Zaunpfahl“ eingesetzt wird, dass mit anderen Worten die FA-Stelle dem Probanden androht, demnächst einen Strafantrag zu stellen, wenn er den Weisungen nicht endlich nachkomme. Zahlen dazu gibt es freilich nicht, und auch die Schätzung des Umfangs könnte über eine Spekulation nicht hinausgehen. Was nachvollzogen werden kann, sind die tatsächlich durch die Gerichte ausgesprochenen Verurteilung und die dann verhängten Sanktionen. Nach der Strafverfolgungsstatistik wird von den Möglichkeiten sehr sparsam Gebrauch gemacht. Im zuletzt verfügbaren Berichtsjahr 2002 wurden 82 Personen nach § 145 a StGB abgeurteilt und davon 67 Personen auch rechtskräftig verurteilt, darunter 63 Erwachsene, 3 Heranwachsende und 1 Jugendlicher in der Altersgruppe von 16-18 Jahren. Von den 67 Verurteilten wurden 64 (63 Erwachsene und 1 Heranwachsen- der) nach Allgemeinem Strafrecht verurteilt; sie erhielten in 36 Fällen eine unbedingte Freiheitsstrafe und in 28 Fällen eine Geldstrafe). Von den 3 nach Jugendstrafrecht verurteilten Probanden erhielten 2 ein Zuchtmittel und 1 ein Zuchtmittel in Kombination mit einer Erziehungsmaßregel.

Zu den bislang erwogenen Veränderungen/Verbesserungen im rechtlichen Instrumentarium kann von unserer Seite aus derzeit keine ergänzende oder weiterführende gesetzgebungstechnische Stellungnahme abgegeben werden.

Generell jedoch herrscht in unserem Bereich die Ansicht, dass möglichst für alle Anordnungs- formen flexible Möglichkeiten der Modifikation von Weisungen und sonstigen Arrangements, sowie der Kürzung und ggf. Aufhebung der FA eingeführt bzw., soweit rechtlich derzeit  schon zulässig, auch faktisch implementiert werden sollten.

Es ist kriminologisch sinnvoll, den Führungsaufsichtsstellen mehr Kompetenzen dergestalt zu geben, dass einzelfallbezogen schnell und angemessen reagiert werden kann. Die Strukturen der Arbeitsabläufe zwischen den beteiligten Stellen (Strafvollstreckungskammer/Gericht, Staatsanwaltschaft, Führungsaufsichtsstelle, Büro bzw. Dienststelle der Bewährungshilfe) müssen nachhaltig und für alle Beteiligten verbindlich optimiert werden. Um dies zu erreichen, wäre es beispielsweise wichtig, die Überwachung der FA-Probanden strikt ortsnah durchzuführen, was derzeit keineswegs flächendeckend gewährleistet ist. Solange sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach dem Gerichtsbezirk der Justizvollzugsanstalt bzw. der Einrichtung des Maßregelvollzuges ergibt, während sich die Zuständigkeiten der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers aber nach dem Wohnort des Probanden richten, werden gerade in Flächenstaaten aufgrund der oft großen Entfernungen schon nach der Natur der Sache Schwierigkeiten und Reibungsverluste in der Kooperation auftreten.

Wir möchten zudem spezifisch auf Umstände aus der Praxis bzw. in der Praxis hinweisen, die ungeachtet jeder Art von gesetzlichem Instrumentarium die „Wirklichkeit der Verwirklichung“ von FA nachhaltig beeinflussen und künftig beeinflussen werden.

Offenbar fällt es in der Regel schon schwer, den Probanden in kurzen und verständlichen Worten, aber doch aus rechtlicher Sicht sachlich exakt, die Einsicht zu vermitteln,

  • worum es sich der der angeordneten oder von Gesetzes wegen eingetretenen FA in der wesentlichen Substanz handelt,
  • was genau von ihnen erwartet wird,
  • mit wem sie im Verlauf der Unterstellung zu tun haben werden,
  • unter welcher genauen Anschrift und zu welchen Zeiten die Kontaktstellen bzw. Kontaktpersonen dienstlich zu erreichen sind,
  • welche Veränderungen sie zur Vermeidung von Schwierigkeiten sofort an ihre Kontaktstellen berichten müssen,
  • was ihnen drohen kann, wenn sie gegen Weisungen verstoßen und damit den Zweck der Maßregel gefährden.

Es wird daher angeregt, ein verständliches Merkblatt für Probanden zu entwickeln. Ein solches Merkblatt könnte bis zu einem gewissen Grad auch für Praktiker hilfreich sein, namentlich für solche, die neu in das Gebiet einsteigen. Denn gerade für sie dürfte der Satz im Befragungstext besonders zutreffen, dass sie zur Einschätzung kommen können, das gesetzliche Instrumentarium sei zu kompliziert und nicht praxistauglich.

Die organisatorischen Regelungen zur Führungsaufsichtsstelle lassen in vielen Gerichtsbezirken Deutschlands nach unserem Eindruck ganz eindeutig zu wünschen übrig, sie vermitteln mit anderen Worten denjenigen Praktikern, die FA-Tätigkeit nicht in den Vordergrund ihres Interesses stellen, wenig Motivation zur Änderung dieses Umstands, und engagierte Praktiker werden auf Dauer demotiviert.

Wenn die Kontrolle von erheblich straffällig gewordenen Tätern in Freiheit als in der Sache unerlässlich gilt, und wenn dabei mit einem gewissen Recht unterstellt wird, dass diese Aufgabe eine Herausforderung an die Beteiligten darstellt, dann muss daraus eine adäquate Berücksichtigung für das individuelle Pensum (namentlich) von Richtern und Staatsanwälten sowie generell im Pensenschlüssel (qua Geschäftsverteilung und Aufgabenbelastung) abgeleitet werden. Uns sind Fälle bekannt, wo Richter die entsprechende Zusatzaufgabe als Leiter der FA-Stelle überhaupt nicht auf ihr Pensum angerechnet bekommen. Ein Richter am Landgericht, dem immerhin 10% angerechnet wurden, wollte sich vergleichsweise schon glücklich schätzen. Eine radikale Schlussfolgerung wäre freilich, wenn man – nun die Betrachtungsweise umkehrend – aus der geringfügigen Entlastung auf die tatsächliche Bedeutungslosigkeit des Problems der Intensivüberwachung schließen zu dürfen meinte: Eben die FA auch aus diesem Grund abzuschaffen. Dies wird hier zur Pointierung der Problemlage angeführt!

Wir kennen keine auf praktisches Lernen im Sinne der Übertragung von Musterbeispielen („good practice“ oder sogar „best practice“) angelegte Erhebung über die Probleme einerseits, den Ertrag andererseits von unterschiedlichen Realisierungsformen der FA-Stellen und des diesen zugeordneten Personals.

Das Gesetz lässt eine große Vielfalt zu. Dies mag man als Unbestimmtheit interpretieren. Wir möchten aber durchaus meinen, dass darin auch eine große Chance für kreative Modellversuche vor Ort liegt.

Nach § 68 f StGB in Verbindung mit Artikel 295 EGStGB können Führungsaufsichtsstellen wie folgt besetzt werden:

  • in der Leitungsfunktion mit einem (Straf-)Richter (Art. 295 Abs.2 S. 3), einem Staatsanwalt oder einem anderen Juristen mit der Befähigung zum Richteramt (Art. 295 Abs. 2 S. 2 Erste Alternative), schließlich auch mit einem Beamten des höheren Dienstes, beispielsweise einem Amtsanwalt (Art. 295 Abs. 2 S. 2 Zweite Alternative).
  • in der Ausführungsfunktion, d.h. der „Wahrnehmung der Aufgaben“, mit Beamten des höheren Dienstes (Art. 295 Abs. 2 S. 1 Erste Alternative), also im Zweifel Volljuristen, sodann mit Beamten des gehobenen Dienstes (Art. 295 Abs. 2 Dritte Alternative), also etwa Rechtspflegern, oder schließlich mit staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen (Art. 295 Abs. 2 Zweite Alternative), namentlich den mancherorts spezifisch eingestellten sog. Führungsaufsichtshelfern.
  • in der Ausführungsfunktion ausnahmsweise auch mit gar niemand, wenn man § 68 a Abs. 1 HS 2 StGB dahin gehend auslegt, dass eine FA-Stelle nur einen Leiter (ggf. in Personalunion mit einer anderen Funktion in der Justiz) haben kann, während ansonsten alles auf einen „bestellten“ Bewährungshelfer übertragen wird, mit dem die Aufsichtsstelle gemäß § 68 a Abs. 2 „einvernehmlich“ zur Betreuung und Hilfe für den Verurteilten zusammen arbeitet, insbesondere auch dann, wenn es um die Frage der Stellung eines Strafantrages nach § 145 a S. 2 StGB geht. (Im Falle der Uneinigkeit hat dann das Gericht zu entscheiden: § 68 a Abs. 4 StGB).

Eine genaue Erhebung über die tatsächlichen Formen der Umsetzung dieser Möglichkeiten ist uns aus jüngerer Zeit nicht geläufig. Nach der früheren Erhebung der Kriminologischen Zentralstelle des Bundes und der Länder (Kurze: Soziale Arbeit und Strafjustiz) sind die Führungsaufsichtsstellen in den Bundesländern Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen mit Sozialarbeitern besetzt. In den östlichen Bundesländern hat nach unserem Ein- druck Sachsen einen vergleichbaren Weg gewählt.

In der Praxis vor Ort wird die Frage sehr unterschiedlich beurteilt, ob Führungsaufsichtsstellen mit Sozialarbeitern/Sozialpädagogen besetzt sein sollen oder nicht. Kurz nach der gesetzlichen Einführung der FA gab es darüber auch in unserem Verband sogar ganz heftige grundsätzliche Diskussionen. Befriedigendes und für künftige Planungen unmittelbar verwertbares objektiviertes Wissen scheint bislang nicht zur Verfügung zu stehen. Der generelle Befund, der sich uns anhand von Kontakten ansonsten darstellt, ist gewiss nicht überraschend, soll aber zur Verdeutlichung der Situation nichtsdestoweniger skizzenhaft dargestellt werden: In den Bundesländern, in denen die FA-Stelle von sozusagen „isolierten Richtern“ oder anderen Justizpraktikern des höheren oder gehobenen Dienstes wahrgenommen wird, erscheint die Besetzung mit Sozialarbeitern ungewöhnlich und, man möchte sagen eben genau deshalb, auch unnötig. Umgekehrt gilt in denjenigen Bundesländern, in denen durch Sozialarbeiter in den FA-Stellen andere Formen der Betreuung und Kooperation entwickelt wurden, gerade diese Lösung als das wichtigste und den Erfolg besser als sonst garantierende Element der FA.

Es gibt in einzelnen Ländern interessante, aus der Erfahrung der Praxis heraus entwickelte, neue Vorhaben bzw. Projekte, die es verdienen, näher betrachtet und auf ihre Bedeutung für eine bundesweite Ausdehnung hin evaluiert zu werden. Dazu zählt beispielsweise das Projekt

„Konzentrierte Führungsaufsicht“ beim Landgericht Darmstadt, das dort Mitte Mai 2003 startete. Es wurden eigene Räumlichkeiten angemietet und 2 Planstellen innerhalb der Dienst- stelle der Bewährungshilfe geschaffen. Die neuen Mitarbeiter übernahmen von den zum Startzeitpunkt beim LG Darmstadt geführten 230 FA-Fällen diejenigen 38 Probanden, die  sich durch besondere Schwierigkeiten gemäß der besonderen Konzeption des Hessischen Ministeriums der Justiz (Erlass vom 7. 2. 2003) auszeichnen. Als solche „Risikoprobanden“ zählen wegen Sexualdelikten, Gewaltdelikten, Tötungsdelikten und anderen besonderen De- likten (wie Brandstiftung oder Waffendelikten) Verurteilte. Die Aufnahmekapazität ist mit 60 Probanden festgelegt, so dass eine intensive Betreuung gewährleistet ist, auch eine Kontrolle, die beispielsweise durch angemeldete wie nicht angemeldete Hausbesuche realisiert wird.

Von hier aus ist der Übergang zur grundsätzlichen Frage, ob FA durch spezielle Sozialarbeiter direkt bei den FA-Stellen oder durch die regulären, ggf. ihrerseits sich bis zu einem gewissen Grad spezialisierenden, Bewährungshelfer überhaupt geleistet werden soll und ggf. besser geleistet werden kann, erneut nahe liegend. Nicht nur, aber ganz besonders bei Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern, die wir kontaktieren konnten, ist die entschiedene Ansicht verbreitet, dass die Aufgabe eines „Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle“ (oder

„Führungsaufsichtshelfers“) wegfallen kann, und dass die personellen Ressourcen der Bewährungshilfe zugute kommen sollten. Mit dieser Ansicht ist keine Abwertung der Kompetenzen oder der konkreten Arbeit der Führungsaufsichtshelfer verbunden. Vielmehr geht sie im Fundament dahin, dass es nicht notwendig ist, eigene separate Funktionsstellen zu schaffen, weil die Aufgaben im Kern nicht verschieden sind von denjenigen, die sonst qua Kontaktherstellung und –haltung, Aufbau eines tragenden (auch emotional tragfähigen) Rapports, Aufwand für Hilfe und Kontrolle und schließlich wiederholter Krisenintervention (auch zu ganz unüblichen Zeiten) von Praktikern der Bewährungshilfe zu leisten sind.

Diensterfahrene Bewährungshelfer haben insoweit durch ihre enge, auch persönlich unterfütterte, Anbindung an viele Stellen der (Straf-)Justiz die vergleichsweise einfache Möglichkeit und auch erprobte Fähigkeit, gerade in Krisensituationen zielorientiert zu kooperieren und zu interagieren. Schon heute lassen sich für den Personenkreis der FA-Probanden oft gar keine anderen Anlaufstellen finden. Die Delegation von einzelnen Aufgaben an andere Träger wird zukünftig, auch im Rahmen der angesagten Einsparungen bei der öffentlichen Hand, noch weniger möglich.

Probanden der FA gehören mit ihrer verbreitet vielschichtigen persönlichen und biographischen Problemsituation zu denjenigen Klienten, die im Falle einer Mangellage bei den freien Trägern oft als erste nicht mehr (zureichend) betreut werden. Hinzu kommt, dass andere Stellen die Probanden gerade dann nur ungern beraten, wenn diese wirklich substantiell erhebliche Straftaten begangen haben. In einigen Regionen ist es demgemäß fast ein Ding der Unmöglichkeit, für einen Sexualstraftäter einen geeigneten niedergelassenen Therapeuten zu finden. Dieser Trend wird sich voraussichtlich fortsetzen, und es ist nicht sicher, ob es genügend Willen und Kraft (bzw. „Kräfte“) geben wird, ihm entgegen zu steuern. Bei diesem er- wünschten Gegensteuern sollten im übrigen die Erfahrungen evaluiert und dann bundesweit rechtspolitisch und praktisch fruchtbar gemacht werden, die mit besonderen Modellen in den vergangenen Jahren gewonnen wurden, wie beispielsweise mit dem (nicht auf FA-Probanden konzentrierten oder reduzierten) Modellversuch einer „Sexualtherapeutischen Ambulanz“ des Vereins für Bewährungshilfe in Stuttgart.

3. Sollte die Führungsaufsicht auf einen engeren Personenkreis begrenzt werden?

Von hier aus wird, einmal abgesehen von der unterschiedlichen Einschätzung der Notwendigkeit der Maßregel überhaupt, als generelle Linie der weiteren Entwicklung befürwortet, den Personenkreis der FA auf die „besonders gefährlichen Straftäter“ zu beschränken. Die genaue Ausfüllung dieses Begriffes ist naturgemäß sehr schwierig. Jedoch würde eine Objektivierung schon dadurch eintreten, dass im Katalog der zu einer FA führenden StGB-Delikte eine entschiedene Reduktion herbei geführt wird, und dass bei der von Gesetzes wegen eintretenden FA ähnlich wie bis jetzt nur in § 68 f Abs. 2 StGB bei den Vollverbüßern eine explizite Regelung dergestalt eingeführt wird, dass das Gericht sich in jedem Einzelfall über die etwaige Widerlegung der gesetzlichen Negativprognose klar werden und dies auch schriftlich dokumentieren muss. Bei Entlassenen mit einer forensischen Problematik sollte nach der Entlassung eine Art obligatorischer „therapeutischer Begleitung“ vorgesehen werden, um damit auch in der Sache gegründete Interventionsmöglichkeiten zu eröffnen.

4. Sollte die Vollstreckungsverjährung für alle Arten der Führungsaufsicht einheitlich geregelt werden? Sollte die Verjährung ruhen, solange ein Verurteilter sich verborgen hält oder flüchtig ist?

Zu dieser Frage gibt es derzeit aus der Sicht unseres Verbandes keine über das bislang von anderer Stelle Vorgebrachte hinausgehenden Bemerkungen oder Anregungen.

5. Sollte eine richterlich angeordnete Führungsaufsicht bei Hinzutreten einer gesetzlichen Führungsaufsicht schon vor Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer aufgehoben werden können?

Von anderen Argumenten einmal abgesehen halten wir das aus der Sicht der Praktiker in unserem Verband für eine sinnvolle Lösung, im Sinne sowohl der einheitlichen Lösung unter- schiedlicher gesetzlicher „Konfliktlagen“ als auch der Förderung der oben angesprochenen Flexibilität in der Umsetzung von FA.

6. Sollte die mit der Aussetzung einer Maßregel kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht mit dem Wirksamwerden der Aussetzungsentscheidung beginnen?

Eine Harmonisierung mit der Regelung bei der vom Gericht primär angeordneten FA wird von uns befürwortet. Den dazu bislang vorgebrachten Argumenten können wir uns anschließen.

7. Sollte die Führungsaufsicht enden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist und deren Vollzug beginnt? Besteht Regelungsbedarf auch für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt?

Eine Harmonisierung der Regelung mit der bei der Sicherungsverwahrung bestehenden Lage wird von uns befürwortet. Den dazu bislang vorgebrachten Argumenten können wir uns an- schließen.

8. Sollten die Führungsaufsichtsstellen entfallen und ihre Aufgaben auf andere mit der Durchführung der Führungsaufsicht befasste Stellen übertragen werden?

Zu dieser Frage haben wir im sachlichen Zusammenhang der Frage 2 (oben) Stellung genommen und verweisen darauf.

9a. Sollte die gesetzliche Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB erst nach vollständiger Verbüßung einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren eintreten oder sollte auch eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausreichen?

Wir haben zu dieser Frage noch keine abschließende Meinung in unserem Verband erreicht. Grundsätzlich jedoch stehen wir im Streit der Ansichten der Position nahe, dass für die Anordnung von FA nicht entscheidend ist, dass einem Verurteilten bis zum Ende einer langen Verbüßung „eine günstige Prognose nicht gestellt werden könne“ (was so betrachtet in der Tat auch auf die Berücksichtigung einer Gesamtstrafe hinausliefe), dass vielmehr ganz entscheidend die „Gefährlichkeit“ ist. Und es ist mehr als fraglich, ob eine über ggf. verschärfte Gemeinlästigkeit hinaus reichende „Sozialgefährlichkeit“ im Sinne der früheren kriminologischen Bewegung der Gesellschaftsverteidigung (Social Defence) wirklich verbindlich konstatiert werden kann, wenn der Täter nicht mindestens eine einzige Strafe von 2jähriger Dauer verwirkt hat. Von daher gesehen will uns auch die mit dem Gesetz von 1998 eingeführte 1- Jahres-Grenze von nur 1 Jahr nach wie vor nicht gerade zwingend einleuchten. Und ganz besondere Probleme stellen sich auch noch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht bzw. der Verhängung und Verbüßung einer Jugendstrafe.

Auf den Effekt der mengenmäßigen Überlastung im Sinne eines „Überlaufenwerdens“ der Einrichtungen und Praktiker vor Ort sei nur am Rande hingewiesen.

9b. Sollte die Führungsaufsicht im Sinne dieser Vorschrift auch dann eintreten, wenn ein Teil der im Übrigen verbüßten Strafe im Gnadenwege erlassen worden ist?

Aus unserer Sicht ist dies nicht sehr sinnvoll.

10. Sollte die Aussetzung einer Maßregel gemäß § 67 g StGB auch dann widerrufen werden können, wenn der Widerrufsgrund nach Erlass, aber vor Wirksamwerden der Aussetzungsentscheidung eingetreten ist?

Eine Parallelregelung zu § 56 f. Abs. 1 S. 2 STGB wie bei der Strafaussetzung zur Bewährung erscheint uns sinnvoll.

11. Soll die Führungsaufsicht in weiterem Umfang als bisher kraft Gesetzes eintreten?

Nach unserer Ansicht ist ein Bedarf dafür bislang nicht hinreichend dargetan.

12. Soll der Katalog der strafbewehrten Weisungen in § 68 b Abs. 1 StGB erweitert werden?

Wir befürworten eine Erweiterung im Allgemeinen nicht. Jedoch erscheint die Weisung, mit dem Opfer keinen Kontakt aufzunehmen, als besonderer Fall sinnvoll. Auf etwaige Zusammenhänge mit Konfliktausgleichsbestrebungen wäre Bedacht zu nehmen.

Für den Verband:
Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner
(Präsident)

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