Ergebnisse der bundesweiten Evaluation der Führungsaufsicht

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In einer vom BMJV in Auftrag gegebenen Studie haben Wissenschaftler der Universität Tübingen der Führungsaufsicht nach den umfassenden Reformen der vergangenen Jahre insgesamt ein gutes Zeugnis ausgestellt. Die Forscher des Instituts für Kriminologie, Prof. Dr. Jörg Kinzig und Dr. Alexander Baur, haben dabei die statistischen Daten zur Führungsaufsicht ausgewertet, insgesamt 606 Verfahrensakten zur Führungsaufsicht analysiert sowie die wesentlichen Akteure der Führungsaufsicht schriftlich und mündlich nach ihren Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut befragt.
Die wichtigsten Ergebnisse fassen die Wissenschaftler wie folgt zusammenfassen:
- Seit dem Jahr 2008 ist eine starke Zunahme der Verfahren mit Führungsaufsicht festzustellen.
- Die größte Rolle spielt dabei die Führungsaufsicht nach § 68f StGB, die bei Nichtaussetzung des Strafrestes eintritt (sogenannte Vollverbüßer).
- Die meisten Führungsaufsichten betreffen Fälle, die von den Wissenschaftlern als Typ II bezeichnet werden: Bei diesen liegt der Schwerpunkt nicht auf der Besserung des Betroffenen (z.B. durch eine Therapie; Typ I) und auch nicht auf der Sicherung eines als besonders sicherungsintensiv eingestuften Probanden (z.B. bei bestimmten Sexualstraftätern; Typ III), sondern es handelt sich um als „vermindert sicherungsintensiv“ bezeichnete Menschen, bei denen ein Rückfall möglich erscheint, ohne dass damit ein erhebliches Sicherheitsrisiko verbunden wäre.
- Besonders wichtig für eine gute Praxis der Führungsaufsicht sind der regelmäßige Austausch aller Akteure und deren Professionalität; die Wissenschaftler bevorzugen bei der Ausgestaltung landesweit (teil-)zentralisierte Führungsaufsichtsstellen mit spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer Leitung, die keine anderen Aufgaben hat.
- Die forensischen Ambulanzen sind von zunehmender Bedeutung vor allem bei den besserungsorientierten Führungsaufsichten (Typ I); ihr weiterer Ausbau wird befürwortet. Das Handlungsinstrumentarium der Weisungen nach § 68b StGB hat sich im Wesentlichen bewährt.
- Die Bedeutung der Strafbewehrung eines Weisungsverstoßes nach § 145a StGB wird von allen Akteuren als sehr hoch eingeschätzt; in der praktischen Handhabung der Strafverfolgung nach dieser Vorschrift existieren zwischen den Bundesländern erhebliche Unterschiede.
- Die nach § 67h StGB mögliche Krisenintervention wird von den Beteiligten geschätzt, auch wenn ihre praktische Bedeutung eher gering ist.
Weitere Auskünfte zur Studie erteilt das Institut für Kriminologie, Sand 7, D-72076 Tübingen, E-Mail: ifk@uni-tuebingen.de
Die Studie wird ausführlich auf der DBH-Fachtagung zur Führungsaufsicht am 10.-11.02.2015 in Kassel vorgestellt.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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