
Am 03. Juni 2026 hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern die geänderten Justizvollzugsgesetze beschlossen und im Zuge dessen ein verpflichtendes Resozialisierungsgeld eingeführt. Bereits am 11. November 2025 hat der DBH zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie weiterer Gesetze des Justizvollzuges Mecklenburg-Vorpommern eine Stellungnahme abgegeben. Die neu eingefügte Vorschrift über ein Resozialisierungsgeld sehen wir im Rahmen eines Übergangsmanagements als äußerst hilfreich an. Hierdurch sollen die erforderlichen Mittel zur Vorbereitung der Entlassung und zur Erleichterung der Wiedereingliederung durch die inhaftierte Person erspart werden. Die Ansparung erfolgt durch 25 v.H. der monatlichen Vergütung. Es kann auch zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen genutzt werden. Die inhaftierte Person kann auch bereits vor der Entlassung über das Resozialisierungsgeld verfügen. In der Praxis hat sich diese Regelung durch das in den Strafvollzugsgesetzen festgelegte und ähnlich geregelte Übergangsgeld sehr bewährt, beispielsweise bei der Vorauszahlung einer Mietkaution zur Sicherung einer Wohnung nach der Haftentlassung.