Novellierung des BKA-Gesetzes: Elektronische Fußfessel für sog. "Gefährder"

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Die vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BAKG) sieht unter anderem vor, dass das BKA künftig Hausarrest bei einem sog. "Gefährder" verhängen und dies mit einer elektronischen Fußfessel überwachen kann.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im April 2016 eine Neufassung des Gesetzes für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte (Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09), waren umfangreiche Änderungen erforderlich. Die nun vom Bundeskabinett beschlossene Neufassung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (BKAG) sieht unter anderem vor, dass das BKA künftig gemäß § 50 BAKG Hausarrest bei einem Gefährder verhängen kann. Mit dem Gesetzesentwurf soll es zukünftig möglich sein, Personen, die unter Verdacht stehen, terroristische Straftaten begehen zu können, aber noch nicht verurteilt worden sind, mittels einer elektronischen Fußfessel („technische Mittel“) zu überwachen (§ 56 BKAG).  

Als Gefährder wird eine Person bezeichnet, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sie eine Straftat im Bereich des internationalen Terrorismus begehen könnte oder aufgrund des „individuellen Verhaltens“ eine erhöhte Wahrscheinlicht besteht, dass die Person solch eine Straftat plant.

Widersetzt sich ein solcher Gefährder dem Hausarrest, droht ihm eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Bei kleineren Verstößen wie bei Versuchen, das "technische Mittel" zu manipulieren, sollen Geldstrafen verhängt werden.

Derzeit tragen deutschlandweit 88 Personen eine elektronische Fußfessel bzw. unterliegen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Stand 12.01.2017). In Deutschland sind aktuell 520 Personen als Gefährder registriert.

Der ebenfalls vom Bundeskabinett verabschiedete Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Sicherungsverwahrung und Führungsaufsicht vor.

Die Bundesregierung zur Novellierung des Gesetzes:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/02/2017-02-01-bka-gesetz.html

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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