
In den Niederlanden lässt sich in den vergangenen Jahren eine zunehmende Anwendung von Sanktionen beobachten, die kurze Freiheitsstrafen ersetzten können. Dennoch bleibt der Anteil der in den Haftanstalten untergebrachten Personen im europäischen Vergleich relativ hoch. Dies hängt mit einer stärkeren Ausrichtung auf weniger schwerwiegende Straftaten sowie der vergleichsweise häufigen Anordnung von Untersuchungshaft zusammen. Bei geringfügigen Delikten greifen Staatsanwält*innen und Gericht häufig auf gemeinnützige Arbeit oder Bewährungsauflagen zurück. Dadurch werden zahlreiche Entscheidungen im Bereich der Strafzumessung an der Grenze zur Freiheitsstrafe getroffen, also im Bereich zwischen freiheitsentziehenden und nicht freiheitsentziehenden Sanktionen. Eine bedeutende Rolle nimmt dabei die Bewährungshilfe ein. Sie ist in allen Phasen des Strafrechtssystems beratend in die Strafzumessung eingebunden, einschließlich der Beendigung gemeinnütziger Sanktionen. In der Praxis sind Gerichte und Staatsanwaltschaften in hohem Maße auf ihre Empfehlungen, vorhandenen Kapazitäten und ihre Bereitschaft zur Überwachung von straffällig gewordenen Menschen angewiesen. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Gleichbehandlung, der fairen Anwendung von Sanktionen sowie der Unabhängigkeit der Entscheidungsträger*innen auf.