Mit dem Entwurf soll der Jugendarrestvollzug in Bayern auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt werden (BayJAVollzG).
Der DBH-Fachverband e.V. veröffentlicht zu wichtigen Fragen Stellungnahmen, die Sie hier nachlesen und als PDF herunterladen können. Die Dokumente sind chronologisch sortiert. Pressevertreter können sich an die Geschäftsführung direkt wenden, um Stellungnahmen auch zu weitergehenden Fragen zu erhalten.
Mit dem Entwurf soll der Jugendarrestvollzug in Bayern auf eine umfassende gesetzliche Grundlage gestellt werden (BayJAVollzG).
Der Entwurf für ein Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz sieht Änderungen zur Entlastung des Justizvollzugs durch eine Beschränkung
der umfassenden Planungs- und Dokumentationsverpflichtungen vor. Weiter wird ein Eingliederungsgeld eingeführt, durch das die Gefangenen eine freiwillige Ansparmöglichkeit für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung erhalten. Zudem wird die Möglichkeit vorgesehen, die bei der religiösen Betreuung Tätigen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
Die Empfehlung des Bundesrates sieht vor, in § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG die Wörter „und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“ durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs und hauptamtlichen Bewährungshelfern“ zu ersetzen.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht bei verurteilten extremistischen Straftätern bei den Anlasstaten § 89a Absatz 1 bis 3, § 89 c Absatz 1-3 und § 129a Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 129 b Absatz 1 StGB vor.
Im Oktober 2015 hatte die von Heiko Maas einberufene Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens ihren umfangreichen Abschlussbericht vorgelegt. Am 27.5.2016 wurden einige der Empfehlungen im Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens umgesetzt.