Stellungnahmen

Der DBH-Fachverband e.V. veröffentlicht zu wichtigen Fragen Stellungnahmen, die Sie hier nachlesen und als PDF herunterladen können. Die Dokumente sind chronologisch sortiert. Pressevertreter können sich an die Geschäftsführung direkt wenden, um Stellungnahmen auch zu weitergehenden Fragen zu erhalten.

Der Referentenentwurf für ein Strafvollzugsgesetz betont nachdrücklich die Bedeutung der Resozialisierung im Strafvollzug. Das wird allein schon dadurch deutlich, dass dies als alleiniges Ziel des Strafvollzugs in § 1 genannt wird. Die Sicherheit wird erst in § 6 genannt, wobei auch hier zum Ausdruck kommt, dass auch „soziale und behandlungsfördernde Strukturen“, also nicht nur die instrumentelle Sicherheit, dem Schutz der Bevölkerung dient.
Der Jugendarrest ist den Zuchtmitteln (§§ 13-16a JGG) zuzuordnen und stellt neben der Jugendstrafe das eingriffsintensivste Instrument der Jugendstrafrechtspflege dar. Er ist gemäß § 16 JGG mit mindestens zwei Tagen (bei Freizeit- und Kurzarrest) bis zu vier Wochen (bei Dauerarrest) Freiheitsentzug verbunden. 
Der DBH-Fachverband steht dem Instrument der Sicherungsverwahrung und insbesondere der Entwicklung in den letzten Jahren, ausgesprochen kritisch und besorgt gegenüber. Seit 1998 hat es fünf Gesetze gegeben, die den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung ausgeweitet, auch auf Heranwachsende und dann Jugendliche ausgedehnt und als neue Formen die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt haben.
Der Entwurf erhebt den Anspruch, den Strafvollzug „noch konsequenter als bisher am Gedanken der Resozialisierung und Eingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft“ auszurichten und begründet ein einheitliches Justizvollzugsgesetz damit, dass man den Zustand beenden wolle, in dem verschiedene rechtliche Regelungen in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes zur Anwendung kommen.
Der Jugendarrest ist das umstrittenste Instrument des Jugendstrafrechts. Die Notwendigkeit, für den Vollzug des Jugendarrest eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, erfolgt vor dem Hintergrund nach wie vor bestehender Bedenken, ungeklärter Fragen und Widersprüchlichkeiten der materiell-rechtlichen Ausgestaltung dieser Sanktion im JGG.

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Mitglied in der:

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Kooperationspartner:

Deutscher Präventionstag
KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

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