Die Empfehlung des Bundesrates sieht vor, in § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG die Wörter „und Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“ durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs und hauptamtlichen Bewährungshelfern“ zu ersetzen.

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