Der Referentenentwurf für ein Strafvollzugsgesetz betont nachdrücklich die Bedeutung der Resozialisierung im Strafvollzug. Das wird allein schon dadurch deutlich, dass dies als alleiniges Ziel des Strafvollzugs in § 1 genannt wird. Die Sicherheit wird erst in § 6 genannt, wobei auch hier zum Ausdruck kommt, dass auch „soziale und behandlungsfördernde Strukturen“, also nicht nur die instrumentelle Sicherheit, dem Schutz der Bevölkerung dient.