Stellungnahmen

Der DBH-Fachverband e.V. veröffentlicht zu wichtigen Fragen Stellungnahmen, die Sie hier nachlesen und als PDF herunterladen können. Die Dokumente sind chronologisch sortiert. Pressevertreter können sich an die Geschäftsführung direkt wenden, um Stellungnahmen auch zu weitergehenden Fragen zu erhalten.

In Deutschland gibt es bis heute kein Gesetz, welches den Vollzug einer Jugendstrafe im gebotenen Umfang regelt. Es war deswegen alles andere als überraschend, dass das Bundesverfassungsgericht diesen Zustand in seiner Entscheidung vom 31.05.2006 - BvR 1673/04 und 2 BvR 2402/04 - als nicht verfassungskonform tadelte und den bis dahin aus vorwiegend fiskalischen Gründen untätigen Gesetzgeber verpflichtete, bis zum 01.01.2008 eine ausrei- chende gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug zu schaffen.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vomv31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzugder Jugendstrafe auf gesetzliche Grundlage zu stellen. Durch die Föderalismusreform sind nun die Länder für die Regelung des Strafvollzugs zuständig. Diese Ausgangssituation macht die Formulierung einheitlicher Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug umso notwendiger.

Der DBH-Fachverband beobachtet mit Sorge die Absicht, im Zuge der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für das Strafvollzugsrecht vom Bund auf die Länder zu verlagern, da diese Kompetenzübertragung gravierende negative Auswirkungen befürchten lässt. Die zu befürchtenden Nachteile überwiegen bei weitem die denkbaren Vorteile, wenn künftig 16 Ländergesetze den Strafvollzug regeln.
Es drängt sich uns der Eindruck auf, dass schon das derzeit verfügbare Instrumentarium der Führungsaufsicht in den Ländern im Einzelnen recht unterschiedlich, generell jedoch in sehr begrenztem Ausmaß genutzt wird. Nach den Daten der Strafverfolgungsstatistik hielt sich in den letzten Jahren die Zahl der jährlichen primären Anordnungen durch die Strafgerichte im Urteil durchschnittlich bundesweit um oder unter 100.
Aufgrund der bisherigen internen Meinungsbildung zeichnet sich freilich ab, dass vor allem die Praktiker vor Ort große Zweifel an der Tauglichkeit und dem Nutzen der Führungsaufsicht haben, entweder ganz grundsätzlich oder, im Falle einer grundsätzlichen Befürwortung ihres kriminalpolitischen Grundanliegens, jedenfalls im Vergleich zu anderen Möglichkeiten des Umgangs mit schwierigen und gefährdeten, ggf. auch in relativ hohem Maße gefährlichen Straftätern.

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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