Die Strafaussetzung zur Bewährung (StrzB) bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe bildet einen Grundpfeiler jedes modernen, rationalen und humanen Sanktionenrechts in der Welt.Dasselbe gilt dem Grund nach für die Strafrestaussetzung zur Bewährung (StrRzB), also die bedingte Entlassung von Gefangenen aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.