Der Gesetzesentwurf sieht eine Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht bei verurteilten extremistischen Straftätern bei den Anlasstaten § 89a Absatz 1 bis 3, § 89 c Absatz 1-3 und § 129a Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 129 b Absatz 1 StGB vor.